Wesentliche Änderungen 2025
Die Wegleitung zum Lohnausweis erfährt für das Jahr 2025 mehrere präzisierende Anpassungen, die für Arbeitgebende und Lohnbuchhaltungen relevant sind.
Präzisierung bei Mittagessen (RZ 10)
Die Ergänzung des Wortes „ausschliesslich“ schafft mehr Klarheit bei der Deklaration von Mittagessen. Wenn Mitarbeitende mehr als 60% der Arbeitszeit ausserhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte tätig sind, muss neu ausschliesslich unter Ziffer 15 der Hinweis „Mittagessen durch Arbeitgeber bezahlt“ angebracht werden. Dies vereinfacht die Handhabung und vermeidet Doppeldeklarationen.
Adressangaben (RZ 11)
Bei den Adressangaben wird neu explizit verlangt, dass die „zum Zeitpunkt des Ausfüllens aktuelle und vollständige“ Wohnadresse anzugeben ist. Dies bedeutet in der Praxis:
- Name und vollständiger Vorname
- Aktuelle, komplette Adresse zum Zeitpunkt der Lohnausweiserstellung
- Keine veralteten oder unvollständigen Adressen
Geringfügige Löhne (RZ 62)
Eine wichtige materielle Änderung betrifft die Grenze für geringfügige Löhne. Der Schwellenwert wird per 1. Januar 2025 auf CHF 2’500 angehoben. Dies bedeutet für die Praxis:
- Löhne unter CHF 2’500 pro Jahr müssen nicht mehr zwingend im Lohnausweis aufgeführt werden
- Die Erhöhung reduziert den administrativen Aufwand bei Kleinstpensen
Beschäftigungsgrad (RZ 67)
Die bisherige Empfehlung zur Angabe des Beschäftigungsgrads wird ersatzlos gestrichen. Dies bedeutet:
- Keine Angaben wie „50%-Stelle“ mehr nötig
- Vereinfachung der Lohnausweiserstellung
- Fokus auf die effektiv ausbezahlten Leistungen statt auf den Beschäftigungsgrad
Diese Änderungen zielen darauf ab, die Handhabung des Lohnausweises zu vereinfachen und gleichzeitig mehr Klarheit bei der Deklaration zu schaffen. Die Präzisierungen tragen zu einer einheitlicheren Handhabung in der Praxis bei.