Anpassung bei den Sozialversicherungen per 1. Januar 2023 

Anpassung der Grenzbeträge und Beitragsätze in der 1. Säule

Keine Änderung bei den AHV, IV, EO Abzügen!

Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2.5% erhöht.

Arbeitslosenversicherung

Das in der Arbeitslosenversicherung (ALV) seit 2011 erhobene Solidaritätsprozent zur Entschuldung der ALV auf Lohnbestandteilen über CHF 148’201 fällt aufgrund der verbesserten finanziellen Situation der ALV weg.

Anpassung in der 2. Säule

Aufgrund der Anpassungen in der 1. Säule werden auch die Grenzbeträge in der 2. Säule entsprechend angepasst.

Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge beträgt seit 2017 unverändert 1%.

Anpassung in der 3. Säule

Aufgrund der Anpassungen in der 1. Säule werden auch die maximalen Einlagen in die Säule 3a angepasst. Die maximale Einlage beträgt ab 2023 CHF 7’056 (bzw. CHF 35’280 ohne 2. Säule). Im 2022 betrugen die Maximalbeträge CHF 6‘883 (bzw. CHF 34‘416 ohne 2. Säule).