Ab dem 1. Januar 2024 treten in der Schweiz neue Mehrwertsteuersätze in Kraft. Diese Anpassungen wirken sich auf den Normal-, den Sondersatz für Beherbergungen sowie den reduzierten Steuersatz aus. Mit diesen Veränderungen ergeben sich zwangsläufig Fragen im Hinblick auf Rechnungsstellung und Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). In diesem Zusammenhang werden einige typische Fragestellungen beleuchtet, um eine klare Orientierung zu bieten.
Artikel von Dr. Florian Hanslik
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Einleitung
Ab dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz neue Mehrwertsteuersätze. Diese werden wie folgt per 1. Januar 2024 angehoben:
- Mehrwertsteuer-Normalsatz: neu 8,1%
- Sondersatz für Beherbergungen: neu 3,8%
- reduzierter Satz: neu 2,6%
In diesem Zusammenhang stellen sich naturgemäss Fragen hinsichtlich Rechnungsstellung und Abrechnung mit der ESTV. Im Folgenden möchten wir auf einige typische Fragestellungen eingehen:
Grundsatz
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen, ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraums ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.
Teilzahlungen
Wie oben ausgeführt, sind Teilzahlungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, zu den bisherigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der ESTV abzurechnen. Teilzahlungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind zu den neuen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der ESTV abzurechnen.
Periodische Leistungen
Solche sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich solch eine Leistung über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen.
Entgeltsminderungen
Entgeltsminderungen für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 sind mit dem bisherigen Steuersatz zu korrigieren.
Gutschriften
Gutschriften für Umsätze aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 müssen zu den bisherigen Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden.
Retouren
Retouren von Gegenständen müssen zu den zum Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) der Leistungserbringung geltenden Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden.
Saldo- und Pauschalsteuersätze
Es gilt zu beachten, dass aufgrund der Erhöhung der MWST-Sätze auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze angepasst werden. Es wird dringend geraten, die neuen Sätze zu überprüfen und etwaige Anpassungen vorzunehmen.
Abrechnung mit der ESTV
In der Abrechnung des 3. Quartals 2023 (bei effektiver Abrechnungsmethode oder bei Abrechnung nach der Pauschalsteuersatzmethode), des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) und des Monats Juli 2023 (bei monatlicher Abrechnung) können die Umsätze erstmals sowohl zu den bisherigen als auch zu den neuen Steuersätzen deklariert werden. Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind vorerst zu den bisherigen Steuersätzen zu deklarieren. Sie können frühestens mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023, des 2. Semesters 2023 bzw. des Monats Juli 2023 berichtigt werden. Eine Berichtigung muss spätestens zum Zeitpunkt der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen.
Weitere Hinweise
Onlinepflicht
Das Anmelden und das Abrechnen erfolgen ab dem 1. Januar 2024 in der Regel elektronisch. Gestützt auf das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Art. 65a), kann der Bundesrat das elektronische Verfahren vorschreiben. Die Verordnung zur Umsetzung tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Unternehmen, die ihre Eingaben an die ESTV in Papierform erledigen, wird eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt, um die elektronische Abwicklung umzusetzen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST via E-Portal anmelden und abrechnen.