Die verschiedenen Verantwortlichkeiten der Akteure rund um die Kapitalgesellschaften wurden angepasst.
Hier wichtige Aspekte dazu:
Berechnung des Schadens bei Vorliegen von Rangrücktritten
Im Konkursfall werden für die Berechnung eines allfälligen Schadens der Gesellschaft die Forderungen mit Rangrücktritt (von Gesellschaftsgläubigern) nicht mehr einbezogen (Art. 757 Abs. 4 OR).
Décharge und Klagerecht
Gut zu wissen: Der Entlastungsbeschluss der Generalversammlung gilt nur für bekanntgegebene Sachverhalte und nur gegenüber der Gesellschaft sowie deren Aktionären, die dem Beschluss zugestimmt haben oder die Aktien seither im Wissen um den Beschluss erworben haben.
Neu erlischt das Klagerecht von Aktionären, die dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt haben, erst nach zwölf Monaten (bisher sechs) nach dem Beschluss (Art. 758 Abs. 2 OR).
Verjährungsfrist für Schadenersatz
Der Anspruch auf Schadenersatz gegenüber verantwortlichen Personen (Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Liquidatoren und Revisionsstellen) verjährt neu bereits in drei Jahren (bisher fünf) von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, spätestens jedoch mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem das schädigende Verhalten erfolgte bzw. aufhörte. Diese Frist steht während des Verfahrens einer Sonderuntersuchung still.