Das Wichtigste in Kürze
- Die Umsatzabgabe ist eine Stempelabgabe des Bundes. Sie fällt nur auf dem entgeltlichen Handel mit steuerbaren Urkunden wie Aktien an und nur, wenn ein Effektenhändler beteiligt ist.
- Werden Aktien unentgeltlich abgegeben (Gratisaktien, PSU, RSU), fällt keine Umsatzabgabe an.
- Bei Aktien zu Vorzugspreisen wird die Abgabe nur auf dem tatsächlich bezahlten Betrag berechnet, nicht auf dem geldwerten Vorteil.
- Aktuell: Die ESTV hat ihre Praxis Anfang 2026 nach einem Bundesgerichtsurteil angepasst. Die Mitteilung unterscheidet sechs typische Fälle.
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Umsatzabgabe bei Mitarbeiterbeteiligungen: 6 Fälle einfach erklärt
Die neue Praxis der ESTV verständlich erklärt, von der Frage zur Antwort.
- Die Ausgangsfrage aus dem Berufsalltag
- Wichtige Fachbegriffe vorweg
- Die Grundregel: entgeltlich oder unentgeltlich?
- Die sechs Fälle der Umsatzabgabe im Überblick
- Beispiel mit Zahlen: Aktien zu Vorzugspreisen
- Die Prüfreihenfolge auf einen Blick
- Typische Stolperfallen
- Rechtliche Grundlagen und Quellen
- Weiterbildung im Bereich Direkte Steuern
Die Ausgangsfrage aus dem Berufsalltag
Sie arbeiten im Rechnungswesen eines Schweizer IT-Unternehmens. Die Geschäftsleitung führt einen Mitarbeiterbeteiligungsplan ein. Mitarbeitende sollen Aktien der Firma erhalten, teils geschenkt, teils zu einem Vorzugspreis. Nun stellt sich eine Frage: Fällt auf diesen Aktien eine Umsatzabgabe an? Und wenn ja, auf welchem Betrag?
Diese Frage ist seit Anfang 2026 besonders aktuell. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ihre Praxis angepasst, nachdem das Bundesgericht ein wegweisendes Urteil gefällt hat. Dieser Beitrag zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wann die Abgabe anfällt und wann nicht.
Wichtige Fachbegriffe vorweg
Diese Begriffe brauchen Sie für den Rest des Beitrags
Umsatzabgabe: Eine Stempelabgabe des Bundes. Sie fällt auf dem entgeltlichen Handel mit bestimmten Wertpapieren an, den sogenannten steuerbaren Urkunden. Geregelt ist sie im Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG).
Steuerbare Urkunde: Zum Beispiel eine Aktie oder eine Obligation. Reine Anwartschaften wie PSU oder RSU zählen nicht dazu.
Effektenhändler: Eine Person oder Stelle, die mit Wertpapieren handelt oder vermittelt, etwa eine Bank. Die Abgabe greift nur, wenn ein Effektenhändler beteiligt ist.
Mitarbeiterbeteiligungsplan: Ein Programm, mit dem eine Firma ihre Mitarbeitenden am Unternehmen beteiligt, zum Beispiel mit Aktien, Gratisaktien oder Optionen.
Geldwerter Vorteil: Der Vorteil, den Mitarbeitende erhalten, wenn sie Aktien unter dem Marktwert bekommen. Dieser Vorteil zählt zum Lohn und steht im Lohnausweis.
Die Grundregel: entgeltlich oder unentgeltlich?
Die Umsatzabgabe erfasst nur die entgeltliche Übertragung von steuerbaren Urkunden, und nur wenn ein Effektenhändler beteiligt ist. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Daraus folgt eine einfache Leitfrage: Bezahlt die mitarbeitende Person etwas für die Aktien, oder erhält sie diese geschenkt?
Erfolgt die Übertragung unentgeltlich, fällt keine Abgabe an. Bezahlt die mitarbeitende Person hingegen einen Betrag, kann sie anfallen. Wichtig ist dann die zweite Leitfrage: Auf welchem Betrag wird sie berechnet, auf dem bezahlten Preis oder auf dem höheren Marktwert?
Die sechs Fälle der Umsatzabgabe im Überblick
Die ESTV unterscheidet in ihrer Mitteilung sechs typische Gestaltungen. Die folgende Tabelle fasst zusammen, wann die Abgabe anfällt und auf welchem Betrag.
| Art des Plans | Umsatzabgabe? | Berechnet auf |
|---|---|---|
| PSU und RSU, Aktien werden bei Vesting unentgeltlich zugeteilt | Nein | Keine, da unentgeltlich |
| Gratisaktien | Nein | Keine, da unentgeltlich |
| Aktien zu Vorzugspreisen | Ja, anteilig | Nur der tatsächlich bezahlte Betrag, nicht der geldwerte Vorteil |
| Optionen | Nur bei Ausübung mit Aktienerwerb | Der für den Erwerb bezahlte Preis, nicht der geldwerte Vorteil |
| Vergütung teilweise in Aktien | Ja | Der vereinbarte Gegenwert der Aktien |
| Primärmarkt, Ausgabe neuer Aktien nach Art. 14 Abs. 1 lit. a und f StG | Nein | Keine Abgabe; Emissionsabgabe separat prüfen |
Das Wichtigste an der neuen Praxis
Bei der unentgeltlichen Zuteilung von Aktien aus PSU und RSU sowie bei Gratisaktien fällt keine Abgabe an. Das hat das Bundesgericht entschieden, und die ESTV hat ihre Praxis entsprechend angepasst. Diese Anpassung gilt rückwirkend ab dem 25. November 2024.
Beispiel mit Zahlen: Aktien zu Vorzugspreisen
Eine Mitarbeiterin eines Industrieunternehmens darf 100 Aktien zu einem Vorzugspreis kaufen. Der Marktwert je Aktie beträgt 200 Franken. Den Kauf wickelt eine Bank als Effektenhändler ab. Die Mitarbeiterin bezahlt einen Vorzugspreis von 120 Franken je Aktie. Für inländische Titel beträgt die Umsatzabgabe 1,5 Promille, also 0,15 Prozent des bezahlten Betrags.
| Position | Betrag in CHF |
|---|---|
| Marktwert: 100 Aktien zu 200.00 | 20’000.00 |
| Bezahlter Vorzugspreis: 100 Aktien zu 120.00 | 12’000.00 |
| Geldwerter Vorteil (zählt zum Lohn, nicht zur Abgabe) | 8’000.00 |
| Bemessungsgrundlage | 12’000.00 |
| Umsatzabgabe (0,15 Prozent von 12’000.00) | 18.00 |
Die Abgabe wird also nur auf den bezahlten 12’000 Franken berechnet und beträgt 18 Franken. Der geldwerte Vorteil von 8’000 Franken bleibt dabei ausser Betracht. Würde man falsch auf dem Marktwert von 20’000 Franken rechnen, ergäbe sich mit 30 Franken ein zu hoher Betrag.
Hinweis zur Aufteilung: Die 0,15 Prozent verteilen sich grundsätzlich je zur Hälfte auf die beiden Vertragsparteien, also 0,075 Prozent pro Seite. Der beteiligte Effektenhändler rechnet die Abgabe ab und führt sie an den Bund ab.
Aus der Praxis: Drei Branchen, drei Ergebnisse
Ein Pharmaunternehmen teilt einer Forscherin nach drei Jahren Aktien aus ihren RSU unentgeltlich zu. Ergebnis: keine Abgabe, da die Übertragung unentgeltlich erfolgt.
Eine Bäckereikette schenkt langjährigen Mitarbeitenden je 50 Gratisaktien. Ergebnis: keine Abgabe, da kein Lohnabzug und keine Zahlung erfolgen.
Ein Treuhandunternehmen zahlt einem Kadermitglied einen Teil des Bonus in Aktien aus und zieht den Gegenwert vom Bonus ab. Ergebnis: Abgabe auf dem vereinbarten Gegenwert der Aktien, da hier eine Entgeltlichkeit vorliegt.
Die Prüfreihenfolge auf einen Blick
Abbildung 1: In zwei Schritten zur Antwort. Zuerst Effektenhändler und steuerbare Urkunde, dann die Frage nach der Entgeltlichkeit.
Typische Stolperfallen
Stolperfalle 1: Die Abgabe auf dem Marktwert berechnen
Bei Aktien zu Vorzugspreisen und bei Optionen wird nur der tatsächlich bezahlte Betrag herangezogen. Der geldwerte Vorteil gehört nicht dazu. Wer auf dem Marktwert rechnet, kommt auf einen zu hohen Betrag.
Stolperfalle 2: Bei Gratisaktien eine Abgabe erwarten
Gratisaktien und unentgeltlich zugeteilte Aktien aus PSU oder RSU lösen keine Abgabe aus. Es fehlt die Entgeltlichkeit. Eine Berechnung auf dem Marktwert wäre falsch.
Stolperfalle 3: Umsatzabgabe und Einkommenssteuer vermischen
Der geldwerte Vorteil aus einer Mitarbeiterbeteiligung zählt zum Lohn und steht im Lohnausweis. Das ist eine Frage der Einkommenssteuer. Die Stempelabgabe ist davon unabhängig. Beide Themen dürfen nicht vermischt werden.
Stolperfalle 4: Optionen schon bei der Zuteilung besteuern
Optionen sind keine steuerbaren Urkunden. Erst ihre Ausübung kann eine Abgabe auslösen, nämlich dann, wenn dadurch eine Aktie erworben wird. Berechnet wird sie auf dem bezahlten Ausübungspreis.
Fazit für die Praxis
Die zentrale Frage lautet: entgeltlich oder unentgeltlich? Bei unentgeltlicher Zuteilung von Aktien aus PSU und RSU sowie bei Gratisaktien fällt keine Abgabe an. Bei Aktien zu Vorzugspreisen und bei der Ausübung von Optionen zählt nur der bezahlte Betrag. Bei einer Vergütung teilweise in Aktien gilt der vereinbarte Gegenwert. Voraussetzung bleibt stets, dass ein Effektenhändler beteiligt ist. Weitere Beiträge zu den direkten Steuern finden Sie in unserem Blog.
Rechtliche Grundlagen und Quellen
Massgebende Grundlagen
Gegenstand der Umsatzabgabe: Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10). Ausnahmen, unter anderem Primärmarkt: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und f StG.
Praxis der ESTV: Mitteilung-029-S-2026 vom 5. Februar 2026 zu Mitarbeiterbeteiligungsplänen.
Rechtsprechung: Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2023 und 9C_176/2023.
Geldwerter Vorteil: Kreisschreiben Nr. 37 der ESTV über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.
Gesetzestext bei fedlex: www.fedlex.admin.ch · Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG)
Mitteilungen der ESTV: www.estv.admin.ch · Mitteilungen ESTV
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