Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer

von | Juni 15, 2026 | Finanzbuchhaltung

Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer: Gehört der Zoll dazu?

Worauf die Schweizer Einfuhrsteuer wirklich berechnet wird, Schritt für Schritt erklärt.

Veröffentlicht am 15. Juni 2026 · Lesedauer rund 7 Minuten

Die Ausgangsfrage aus dem Berufsalltag

Sie führen die Buchhaltung in einem Schweizer Möbelhandel. Eine Lieferung Stühle kommt aus Italien an. Auf dem Veranlagungsbeleg des Zolls stehen mehrere Beträge: der Warenwert, eine Zollgebühr und die Transportkosten. Jetzt fragen Sie sich, worauf genau die Einfuhrsteuer berechnet wurde. Zählt nur der reine Warenwert? Oder gehört die Zollgebühr auch dazu?

Diese Frage stellt sich in vielen Branchen. Ein Bauunternehmen importiert einen Bagger. Ein IT-Betrieb bezieht Server aus Deutschland. Eine Bäckerei kauft einen Backofen im Ausland. In all diesen Fällen entscheidet die richtige Bemessungsgrundlage darüber, wie viel Einfuhrsteuer anfällt. Dieser Beitrag zeigt Ihnen klar, was dazugehört und was nicht.

Wichtige Fachbegriffe vorweg

Diese Begriffe brauchen Sie für den Rest des Beitrags

Einfuhrsteuer: Die Mehrwertsteuer, die beim körperlichen Import von Gegenständen in die Schweiz anfällt. Sie wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei der Einfuhr erhoben, nicht durch die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Bemessungsgrundlage: Der Betrag, auf den die Steuer berechnet wird. Multipliziert man die Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz, ergibt sich die geschuldete Einfuhrsteuer.

Entgelt: Der Wert, den die Käuferin oder der Käufer für die Ware bezahlt, also im Regelfall der Kaufpreis.

Zoll (Zollgebühr): Eine Abgabe, die der Bund auf bestimmten eingeführten Waren erhebt. Der Zoll ist nicht dasselbe wie die Einfuhrsteuer, sondern eine eigene Abgabe.

Schritt 1: Der Ausgangswert (Entgelt oder Marktwert)

Die Berechnung der Einfuhrsteuer beginnt mit einem Ausgangswert. Werden die Gegenstände gekauft, also im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt, so bildet das Entgelt den Ausgangswert. Das ist meistens der Kaufpreis der Ware.

Gibt es keinen Kaufpreis, etwa weil eine Ware unentgeltlich eingeführt wird, so gilt der Marktwert als Ausgangswert. Marktwert ist der Betrag, den eine Importeurin im Herkunftsland unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs für die gleiche Ware zahlen müsste. Auch ein Geschenk oder ein Warenmuster löst also Einfuhrsteuer aus.


Schritt 2: Was kommt hinzu?

Der Ausgangswert allein ist noch nicht die ganze Bemessungsgrundlage. Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Posten hinzugerechnet werden, soweit sie nicht schon im Ausgangswert enthalten sind. Es sind zwei Gruppen:

  • Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die ausserhalb des Inlands oder aufgrund der Einfuhr geschuldet sind. Davon ausgenommen ist nur die Einfuhrsteuer selbst.
  • Transport- und Versandkosten samt allen damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland.

Die Einfuhrsteuer wird also nicht nur auf dem reinen Warenwert berechnet. Sie umfasst auch die Nebenkosten, die mit der Einfuhr verbunden sind.

Die Kernfrage: Gehört die Zollgebühr dazu?

Ja. Die Zollgebühr gehört zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer. Sie fällt unter die Gruppe der Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die hinzugerechnet werden. Die Einfuhrsteuer wird damit auch auf dem Zoll berechnet. Man spricht hier von einer Steuer auf einer Abgabe.

Die einzige Ausnahme

Hinzugerechnet werden alle einfuhrbedingten Abgaben mit einer einzigen Ausnahme: die Einfuhrsteuer selbst. Die Mehrwertsteuer wird also nicht auf sich selbst berechnet. Alle anderen Abgaben, also auch der Zoll, gehören zur Bemessungsgrundlage.

Beispiel mit Zahlen: Möbelimport

Der Möbelhändler aus dem Einstieg importiert eine Lieferung Stühle. Auf dem Beleg stehen folgende Beträge. Der Normalsatz der Einfuhrsteuer beträgt 8.1 Prozent.

PositionBetrag in CHF
Warenwert der Stühle (Entgelt)10’000.00
Zollgebühr400.00
Transport bis zum Lager im Inland600.00
Bemessungsgrundlage11’000.00
Einfuhrsteuer (8.1 Prozent von 11’000.00)891.00

Die Einfuhrsteuer beträgt also 891.00 Franken. Würde man sie nur auf dem reinen Warenwert von 10’000.00 Franken berechnen, ergäbe sich ein zu tiefer Betrag von 810.00 Franken. Die Differenz von 81.00 Franken entsteht, weil Zoll und Transport zur Bemessungsgrundlage gehören.

Aus der Praxis: Bauunternehmen importiert einen Bagger

Ein Tiefbauunternehmen aus dem Kanton Bern führt einen Raupenbagger ein. Der Kaufpreis beträgt 80’000 Franken. Der Zoll beträgt 1’200 Franken. Der Transport bis zum Werkhof im Inland kostet 2’000 Franken.

Die Bemessungsgrundlage ist die Summe dieser drei Beträge, also 83’200 Franken. Darauf werden 8.1 Prozent Einfuhrsteuer berechnet. Das ergibt 6’739.20 Franken. Auch hier wird der Zoll mitbesteuert.

Der Aufbau der Bemessungsgrundlage auf einen Blick

Aufbau der Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer Die drei Bausteine Warenwert, Zoll und Transport ergeben zusammen die Bemessungsgrundlage. Darauf wird die Einfuhrsteuer von 8,1 Prozent berechnet. So setzt sich die Bemessungsgrundlage zusammen Schematische Darstellung, nicht massstabsgetreu. Werte aus dem Möbelbeispiel. Warenwert (Entgelt) CHF 10’000 + Zollgebühr CHF 400 + Transport CHF 600 Bemessungsgrundlage CHF 11’000 × 8.1 Prozent Einfuhrsteuer CHF 891 Die Mehrwertsteuer selbst gehört nicht zur eigenen Bemessungsgrundlage.

Abbildung 1: Warenwert, Zoll und Transport ergeben die Bemessungsgrundlage. Darauf folgt die Einfuhrsteuer.

Typische Stolperfallen

Stolperfalle 1: Die Steuer nur auf dem Warenwert berechnen

Wer die Einfuhrsteuer nur auf dem Kaufpreis berechnet, lässt Zoll und Transportkosten ausser Acht. Die Bemessungsgrundlage fällt dann zu tief aus. Beide Posten gehören dazu, soweit sie nicht schon im Kaufpreis enthalten sind.

Stolperfalle 2: Transport nur bis zur Grenze rechnen

Massgebend sind die Transportkosten bis zum Bestimmungsort im Inland, nicht nur bis zur Schweizer Grenze. Liefert die Spedition die Ware bis ins Lager oder auf die Baustelle, gehört dieser Weg zur Bemessungsgrundlage.

Stolperfalle 3: Bei unentgeltlicher Einfuhr keine Steuer erwarten

Auch ohne Kaufpreis fällt Einfuhrsteuer an. Bei Geschenken, Mustern oder Gratislieferungen tritt der Marktwert an die Stelle des Entgelts. Die Steuer wird dann auf diesem Marktwert berechnet.

Fazit für die Praxis

Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer ist mehr als der reine Warenwert. Sie besteht aus dem Entgelt oder dem Marktwert, ergänzt um Zoll und weitere einfuhrbedingte Abgaben sowie um die Transportkosten bis zum Bestimmungsort im Inland. Die Zollgebühr gehört also dazu. Ausgenommen ist allein die Einfuhrsteuer selbst. Wer den Veranlagungsbeleg des BAZG kontrolliert, sollte diese Posten kennen, um den Vorsteuerabzug korrekt zu belegen.

Rechtliche Grundlagen und Quellen

Massgebende Bestimmungen im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20)

Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer: Artikel 54 MWSTG, insbesondere Absatz 1 (Entgelt und Marktwert) und Absatz 3 (Hinzurechnung von Steuern, Zöllen und Abgaben sowie Transportkosten).

Steuerobjekt: Artikel 52 MWSTG. Steuersätze: Artikel 55 MWSTG. Entstehung der Steuerschuld: Artikel 56 MWSTG.

Gesetzestext bei fedlex: www.fedlex.admin.ch · Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)

Praxis der ESTV: MWST-Info 07 · Steuerbemessung und Steuersätze

Einfuhr und Veranlagung: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)

Mehrwertsteuer verstehen und sicher anwenden

Vertiefen Sie Ihr Wissen rund um Steuerpflicht, Vorsteuerabzug, Abrechnung und die Einfuhr- und Bezugsteuer. Sie lernen die Regeln anhand von Praxisfällen aus verschiedenen Branchen und schliessen mit einem Zertifikat ab. Sie haben die Wahl zwischen dem Kurs mit Live-Webinaren und dem reinen Online-Selbstlernkurs.

Beide Kurse vermitteln den gleichen Fachinhalt. Der Kurs mit Live-Webinaren bietet zusätzlich den persönlichen Austausch mit der Kursleitung.