Das Wichtigste in Kürze

  • Das MWSTG (SR 641.20) gliedert sich in 7 Titel mit 115 Artikeln.
  • Steuersätze: Normalsatz 8,1 Prozent, reduziert 2,6 Prozent, Sondersatz Beherbergung 3,8 Prozent.
  • Steuerpflicht ab 100 000 Franken Jahresumsatz, für Vereine und gemeinnützige Organisationen ab 250 000 Franken.
  • Aktuell: neue Plattformbesteuerung und angepasste Ausnahmen seit 2024 und 2025.

Sie wollen die Mehrwertsteuer nicht nur nachschlagen, sondern im Alltag sicher anwenden? Zum Live-Webinar Mehrwertsteuer

Merkblatt als PDF herunterladen

Kostenlos im Online-Lernkurs Mehrwertsteuer.

Aufbau des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)

SR 641.20 | 7 Titel, Art. 1 bis 115b | Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug | Stand: 22. Juni 2026

Was regelt das MWSTG?

Das Mehrwertsteuergesetz regelt die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz. Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Besteuert wird der Endverbrauch im Inland. Auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette wird die Steuer erhoben. Die bereits bezahlte Steuer (Vorsteuer) kann abgezogen werden. Das Gesetz umfasst 7 Titel mit insgesamt 115 Artikeln. Es wird durch die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) konkretisiert.

Klicken Sie auf die Nummern (1 bis 8) für Erläuterungen und Praxisbeispiele aus verschiedenen Branchen.

Übersicht: Die 7 Titel des MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 bis 17) Begriffe, Ort der Leistung, Steuerpflicht (Grenze: 100 000 CHF/Jahr), Gemeinwesen, Gruppenbesteuerung, Mithaftung. 1 2. Titel: Inland- und Bezugsteuer (Art. 18 bis 44) Steuerobjekt, Ausnahmen (Art. 21), Befreiungen (Art. 23), Steuersätze (8,1% / 2,6% / 3,8%), Rechnungsstellung, Vorsteuerabzug, Abrechnungsmethoden, Verjährung. 2 3. Titel: Bezugsteuer (Art. 45 bis 49) Bezug aus Ausland. Grenze: 10 000 CHF/Jahr. 3 4. Titel: Einfuhrsteuer (Art. 50 bis 64) Einfuhr Gegenstände. Zuständig: BAZG. 4 5. Titel: Verfahrensrecht (Art. 65 bis 95) Anmeldung, Buchführung (10 Jahre), Abrechnung, Kontrolle, Ermessenseinschätzung, Einsprache, Beschwerde, Steuerbezug, Zinsen, Verjährung (5 Jahre), Steuersicherung. 5 6. Titel: Strafbestimmungen (Art. 96 bis 106) Hinterziehung, Betrug, Selbstanzeige. 6 7. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 107 bis 115b) Delegation Bundesrat, Übergangsrecht. 7 MWSTV (SR 641.201): Konkretisierung durch den Bundesrat Verordnungsartikel verweisen jeweils auf die zugrunde liegende Gesetzesbestimmung. 8
(1) 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 3, Art. 10)
Begriffe (Art. 3)

Zentrale Definitionen für das gesamte Gesetz.

Inland (Art. 3 Bst. a)Schweizerisches Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten (Fürstentum Liechtenstein und Gemeinde Büsingen DE). Samnaun und Sampuoir gelten bei Lieferungen als Ausland, bei Dienstleistungen als Inland (Art. 4 Abs. 1).
LeistungEinräumen eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine andere Person gegen Entgelt. Umfasst Lieferungen und Dienstleistungen.
LieferungVerschaffen der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Auch: Bearbeiten, Reparieren, Montieren, Vermieten.
Dienstleistung (Art. 3 Bst. e)Jede Leistung, die keine Lieferung ist. Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, eine Handlung unterlassen oder ein Zustand geduldet wird.
Eng verbundene PersonBeteiligung ab 20% oder beherrschender Einfluss. Wichtig für Drittpreisvergleich.
SpendeFreiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung (Art. 3 Bst. i). Kein Entgelt. Führt nicht zu einer Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1).
SubventionBeitrag der öffentlichen Hand ohne gleichwertige Gegenleistung (Art. 18 Abs. 2 Bst. a). Führt zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 2).
Steuerpflicht (Art. 10 bis 14)

Wer ist steuerpflichtig? Wer ein Unternehmen betreibt und die Umsatzgrenze erreicht.

Unternehmen Inland (Art. 10)Ab 100 000 CHF/Jahr weltweit aus steuerbaren Leistungen.
Unternehmen Ausland (Art. 10 Abs. 2 Bst. b)Gleiche Umsatzgrenze wie Inland (100 000 CHF). Zusätzlich befreit, wer im Inland ausschliesslich befreite, ausgenommene oder Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1) erbringt.
Gemeinwesen (Art. 12)Ab 100 000 CHF/Jahr aus Leistungen an Nichtgemeinwesen (z. B. Parkgebühren, Baubewilligungen).
Sportvereine, Kulturvereine, gemeinnützige Institutionen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c)Befreit bis 250 000 CHF Umsatz pro Jahr. Voraussetzung: nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführt. Beispiele: Fussballclub (Sport), Musikverein (Kultur), Altersheim, Hilfswerk, Behindertenwerkstätte (gemeinnützig).
Elektron. Plattformen (Art. 20a)Plattformbetreiber gelten als Leistungserbringer bei Warenlieferungen (z. B. Online-Marktplätze, Second-Hand-Plattformen). Reine Dienstleistungsplattformen sind nicht betroffen.
Verzicht auf Befreiung (Art. 11)Freiwillige Unterstellung auch unter 100 000 CHF möglich. Vorteil: Vorsteuerabzug.
Gruppenbesteuerung (Art. 13)Eng verbundene Unternehmen können als eine steuerpflichtige Person abrechnen.
Mithaftung (Art. 15)Gesellschafter und Organmitglieder haften solidarisch für Steuerschulden.
Ort der Leistung (Art. 7 und 8)

Lieferung (Art. 7):

EmpfängerortOrt, an dem der Gegenstand bei Verschaffung der Verfügungsmacht ist.
ÜbernahmeortOrt, wo der Abnehmer den Gegenstand selbst abholt.
Beförderungs-/VersandbeginnOrt, wo der Transport oder Versand beginnt.
Überlassung zum GebrauchOrt, wo sich der Gegenstand bei der Überlassung befindet (z. B. Vermietung).
VersandhandelAb 100 000 CHF Kleinsendungen: Inlandlieferung (Art. 7 Abs. 3).

Dienstleistung (Art. 8):

Empfängerort (Grundregel)Sitz oder Betriebsstätte des Empfängers (z. B. Beratung, IT, Werbung).
ErbringerortSitz des Leistungserbringers (z. B. Restaurant, Coiffeur).
TätigkeitsortOrt der Ausführung (Kultur, Sport, Unterricht, Gastronomie vor Ort).
Ort der StreckeZurückgelegte Strecke (Personenbeförderung).
Ort der gelegenen SacheLage des Grundstücks (z. B. Makler, Architekt, Hauswart).
Steuerobjekt (Art. 18 bis 20a)

Was wird besteuert? Jede im Inland gegen Entgelt erbrachte Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) einer steuerpflichtigen Person, sofern nicht ausgenommen oder befreit (Art. 18 Abs. 1).

Nicht-Entgelte (Art. 18 Abs. 2)Kein Leistungsverhältnis, nicht steuerbar. Subventionen und öffentlich-rechtliche Beiträge (Bst. a bis c) kürzen den Vorsteuerabzug. Spenden, Dividenden, Schadenersatz und Einlagen (Bst. d bis l) nicht.
Mehrheit von Leistungen, Grundsatz (Art. 19 Abs. 1)Unabhängige Leistungen werden einzeln behandelt, jede zu ihrem eigenen Steuersatz.
Kombination (Art. 19 Abs. 2)Sachgesamtheit oder Leistungskombination zu einem Gesamtentgelt darf einheitlich zum Satz der überwiegenden Leistung abgerechnet werden, wenn diese mindestens 70% ausmacht. Wahlrecht, keine Pflicht.
Gesamtleistung (Art. 19 Abs. 3)Wirtschaftlich untrennbare Leistungen gelten zwingend als ein Vorgang und werden nach dem Charakter der Gesamtleistung besteuert. Keine Prozentregel.
Nebenleistung (Art. 19 Abs. 4)Nebenleistungen wie Verpackung und Versand werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung.
Plattformbesteuerung (Art. 20a)Seit 2025 gilt die elektronische Plattform bei Warenlieferungen gegenüber dem Käufer als Leistungserbringerin.
Weitere Bestimmungen 1. Titel
Prüfungsreihenfolge (Art. 4 bis 6)Rechtsformunabhängig: Jeder Unternehmens­träger kann steuerpflichtig werden (natürliche Person, AG, GmbH, Verein, Stiftung).
Steuersubjekt (Art. 10)Wer ein Unternehmen betreibt, unabhängig von Zweck und Gewinnabsicht.
Befreiung Ausland (Art. 10 Abs. 2)Ausschliesslich ausgenommene Leistungen im Inland: keine Steuerpflicht.
Stellvertretung (Art. 20)Direkte Stellvertretung: Leistung gilt zwischen Auftraggeber und Drittem (nicht über Stellvertreter).
Verfahren Anmeldung (Art. 14)Die ESTV führt das MWST-Register. Eintragung und Löschung von Amtes wegen oder auf Antrag.
(2) 2. Titel: Inlandsteuer (Art. 21, Art. 25, Art. 28)
Steuersätze (Art. 25)
SatzProzent
Normalsatz8,1%
Reduzierter Satz2,6%
Sondersatz Beherbergung3,8%
Abrechnungsmethoden (Art. 35 bis 37)
MethodePeriodeGrenze
EffektivVierteljährlichKeine
Saldosteuersatz (SSS)Halbjährlich5 024 000 CHF Umsatz und max. 108 000 CHF Steuerschuld
PauschalsteuersatzHalbjährlichNur Gemeinwesen/gemeinnützig
Jährliche AbrechnungJährlichMax. 5 005 000 CHF (Art. 35 Abs. 1bis)
Ausgenommene Leistungen (Art. 21): Kein Vorsteuerabzug. Vollständiger Katalog, Ziffern 1 bis 31 (Ziff. 25 aufgehoben).
BereichZifferInhalt
Post und WertzeichenZiff. 1, 22Briefbeförderung im reservierten Postdienst sowie Lieferung gültiger Post- und amtlicher Wertzeichen zum aufgedruckten Wert.
GesundheitZiff. 2 bis 7Spital- und ärztliche Heilbehandlungen (inkl. koordinierte Versorgung, Ziff. 3bis), Pflege und Spitex, menschliche Organe und Blut, Berufsgemeinschaften, Krankentransport.
SozialesZiff. 8, 9, 12Sozialhilfe und soziale Sicherheit, Kinder- und Jugendbetreuung, Personalverleih durch nichtgewinnstrebige Einrichtungen.
Bildung und ForschungZiff. 10, 11, 30Kultur- und Bildungsförderung Jugendlicher, Erziehung und Bildung, Bildungs- und Forschungskooperation (Ziff. 30 neu 2025).
Vereine und GemeinnützigkeitZiff. 13, 17, 27Leistungen nichtgewinnstrebiger Einrichtungen an ihre Mitglieder, Basare, Flohmärkte und Tombolas, Bekanntmachungsleistungen.
Kultur und SportZiff. 14 bis 16Kulturelle Darbietungen, Eintritts- und Einschreibegebühren (Ziff. 14bis), sportliche Anlässe, Werke und Leistungen der Urheber.
Finanzen und VersicherungZiff. 18, 19Versicherungs-, Rückversicherungs- und Sozialversicherungsleistungen, Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr.
ImmobilienZiff. 20, 21Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken, Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch (Vermietung, Verpachtung).
GeldspieleZiff. 23Umsätze bei Geldspielen, soweit der Spielbankenabgabe unterstellt.
Gebrauchte GegenständeZiff. 24Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die nur für ausgenommene Leistungen genutzt wurden.
LandwirtschaftZiff. 26Veräusserung eigener Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gärtnerei.
GemeinwesenZiff. 28, 28bis, 29Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens, Personalverleih zwischen Gemeinwesen, Schiedsgerichtsbarkeit.
ReisebürosZiff. 31Durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen (neu 2025).
Befreite Leistungen (Art. 23): 0% Steuer mit vollem Vorsteuerabzug. Vollständiger Katalog, Ziffern 1 bis 13.
BereichZifferInhalt
ExporteZiff. 1, 2Lieferung von Gegenständen direkt ins Ausland sowie Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung im Ausland.
Zoll und TransitZiff. 3, 3bis, 4Gegenstände im Transit- oder Zolllagerverfahren, im Zollfreilager sowie das Verbringen ins Ausland.
Transport und LogistikZiff. 5 bis 7Beförderung und Versand im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhr sowie Logistikleistungen.
LuftverkehrZiff. 8Lieferung von Luftfahrzeugen an gewerbsmässige Luftverkehrsunternehmen.
Vermittlung und ReisebürosZiff. 9, 10Vermittlung in fremdem Namen sowie in eigenem Namen erbrachte Leistungen von Reisebüros für Auslandreisen.
Reisende und GoldZiff. 11, 12Lieferung an Reisende nach Art. 17 ZG, Umsätze mit Gold und Goldlegierungen bestimmter Form.
Elektronische PlattformenZiff. 13Lieferung von Gegenständen über eine elektronische Plattform (neu 2025, Art. 20a).
Vorsteuerabzug (Art. 28 bis 33)

Voraussetzungen (Art. 28):

Die steuerpflichtige Person kann die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn sie die bezogene Leistung für steuerbare Zwecke verwendet.

Fiktive Vorsteuer (Art. 28a)Bezug ohne MWST-Ausweis
Gemischte Verwendung (Art. 30)Verhältnismässige Korrektur
Eigenverbrauch (Art. 31)Korrektur privater Gebrauch
Einlageentsteuerung (Art. 32)Nachträglicher Abzug
Unterschied: Ausgenommen vs. Befreit
Ausgenommen (Art. 21)Befreit (Art. 23)
MWST auf LeistungKeineKeine (0%)
VorsteuerabzugNeinJa
Option möglichJa (Art. 22, mit Ausnahmen)Nicht nötig
Typische BeispieleArzt, Schule, BankExport, internat. Transport
Saldosteuersatzmethode (Art. 37 MWSTG)

Vereinfachte Abrechnung für kleinere Unternehmen.

PrinzipBranchensätze, die die Vorsteuerbelastung pauschal berücksichtigen. Kein separater Vorsteuerabzug.
BerechnungUmsatz inkl. MWST × SSS = geschuldete Steuer.
GrenzeMax. 5 024 000 CHF Umsatz und max. 108 000 CHF Steuerschuld pro Jahr.
AbrechnungHalbjährlich über das ePortal der ESTV.
RechnungsstellungAuf der Rechnung stehen die gesetzlichen Sätze (8,1% / 2,6% / 3,8%), nicht die SSS.
10%-Schwelle (Art. 86 MWSTV)Jede Tätigkeit über 10% Umsatzanteil erhält einen eigenen SSS. Unter 10%: nächsthöherer bewilligter SSS.
10 Saldosteuersätze (SR 641.202.62)
SSSBeispiele aus der Verordnung (SR 641.202.62)
0,1%Bäckerei: Herstellung. Metzgerei. Buchverlag. Mühle. Futtermittel.
0,6%Lebensmittel: Handel. Bücher: Handel. Apotheke: Handel. Auto: Handel Neuwagen.
1,3%Alkoholische Getränke: Handel. Boote und Zubehör: Handel. Unterhaltungselektronik: Handel.
2,1%Eisenwaren: Handel. Möbel: Handel. Hotel: Beherbergung. Baumaterial: Handel.
3,0%Bekleidung: Handel. Energie: Lieferung. Antiquitäten: Handel. Fahrzeugbau.
3,7%Schreinerei. Autoreparatur. Spenglerei. Metallbau. Zimmerei. Bodenbelag: Lieferung mit Verlegen.
4,5%Autokarosseriespenglerei. Maurerarbeiten. Isolierungen. Forstwirtschaft. Weinbau.
5,3%Coiffeur. Gastgewerbe. Fitnesscenter. Taxiunternehmen. Wäscherei. Fotografen.
6,2%Architekturbüro. Anwaltsbüro. Informatik. Treuhandbüro. Kaminfeger. Werbeagentur.
6,8%Personalverleih. Temporärfirma. Akkordarbeiten Baugewerbe. Übersetzungsbüro.
(3/4) 3. Titel: Bezugsteuer und 4. Titel: Einfuhrsteuer
Bezugsteuer (Art. 45 bis 49)

Leistungsbezug aus dem Ausland.

Der Empfänger deklariert und bezahlt die Steuer.

Steuerpflichtige PersonImmer bezugsteuerpflichtig
Nicht steuerpfl. PersonAb 10 000 CHF/Jahr (Art. 45 Abs. 2 Bst. b)
Sätze8,1% / 2,6% / 3,8%

Beispiele nach Steuersatz:

8,1%: Beratung, IT, Werbungz. B. Rechtsberatung aus Deutschland
2,6%: E-Books, E-Zeitungenz. B. E-Book-Abo von ausl. Anbieter
3,8%: Beherbergungz. B. Buchungsplattform für Hotels
Anmeldung (Art. 66 Abs. 3)60 Tage nach Jahresende
Einfuhrsteuer (Art. 50 bis 64)

Einfuhr von Gegenständen ins Inland.

Zuständig ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

Sätze8,1% / 2,6% (kein Sondersatz bei Einfuhr).
Steuerbemessung (Art. 54)Entgelt oder Marktwert am Bestimmungsort inkl. Zoll und Nebenkosten.
Steuerbefreit (Art. 53)Z. B. Gegenstände unter Zollüberwachung (Transit, Zolllager, vorübergehende Verwendung, aktive Veredelung). Ebenso die Rücksendung nach passiver Lohnveredelung, also nach Bearbeitung im Ausland (Art. 53 Abs. 1 Bst. k und l). Wichtig: Hier ist nicht alles steuerfrei. Die Einfuhrsteuer wird auf dem Entgelt für die im Ausland ausgeführten Arbeiten erhoben, also auf dem im Ausland geschaffenen Mehrwert (Art. 54 Abs. 1 Bst. e und f).
Verlagerungsverfahren (Art. 63)Registrierte, effektiv abrechnende Importeure rechnen die Einfuhrsteuer direkt mit der ESTV ab (statt Zahlung an BAZG). Vorteil: kein Liquiditätsnachteil.
Steuererlass (Art. 64)Möglich bei Vernichtung, Wiederausfuhr oder Zahlungsunfähigkeit des Importeurs.
Rückerstattung (Art. 59)Verjährung 5 Jahre, absolut 15 Jahre.
(2) Rechnungsstellung, Abrechnung und Jahresabstimmung
Rechnungsstellung (Art. 26, 27 MWSTG)

Pflichtangaben auf der Rechnung (Art. 26 Abs. 2):

Nr.AngabeErläuterung
aName und Ort des LeistungserbringersWie im Geschäftsverkehr üblich, inkl. UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx MWST).
bName und Ort des LeistungsempfängersWie im Geschäftsverkehr üblich.
cDatum oder Zeitraum der LeistungNur wenn abweichend vom Rechnungsdatum.
dArt, Gegenstand und UmfangDie Leistung muss eindeutig identifizierbar sein.
eEntgeltBetrag für die Leistung.
fSteuersatz und SteuerbetragOder nur Steuersatz, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst.

Vereinfachte Rechnung (Kassenzettel): Bei Beträgen bis CHF 400 (inkl. MWST) entfallen die Angaben zum Leistungsempfänger (Art. 57 MWSTV).

Elektronisches Verfahren (Art. 65a MWSTG, Art. 123 MWSTV)

Obligatorisch seit 1. Januar 2024:

MWST-AbrechnungElektronisch via ePortal
AnmeldungOnline-Formular (Art. 66)
Korrekturen (Art. 72)Elektronisch via Portal
Jährliche AbrechnungElektronisch (Art. 35a)

Zwei Varianten: «MWST-Abrechnung pro» (mit Account) oder «MWST-Abrechnung easy» (ohne Account).

Jahresabstimmung (Art. 72 MWSTG)

Abgleich der MWST-Abrechnungen mit dem Jahresabschluss.

Frist180 Tage nach Geschäftsjahresende
FormularBerichtigungsabrechnung (nur Differenzen)
Finalisierung240 Tage nach Geschäftsjahresende
VerzugszinsAuf nachdekl. Betrag (ab Verfalldatum)

Die Jahresabstimmung umfasst eine Umsatzabstimmung und bei der effektiven Methode zusätzlich eine Vorsteuerabstimmung (Art. 128 MWSTV).

(5) 5. Titel: Verfahrensrecht (Art. 69, Art. 79)
Pflichten (Art. 65 bis 72)
Anmeldung30 Tage (Art. 66)
AuskunftsrechtVerbindlich (Art. 69)
Aufbewahrungsfrist10 Jahre, bei Immobilien 20 Jahre (Art. 70)
Abrechnungsfrist60 Tage nach Periode (Art. 71)
KorrekturfristBis Rechtskraft (Art. 72)
Kontrolle und Einschätzung (Art. 77 bis 80)

Ermessenseinschätzung (Art. 79): Die ESTV schätzt nach Ermessen ein, wenn die Aufzeichnungen fehlen oder offensichtlich nicht stimmen.

ÜberprüfungArt. 77
Kontrolle vor OrtArt. 78
Verjährung und Zinsen
Festsetzungsverjährung5 Jahre (Art. 42)
Absolute Verjährung10 Jahre (Art. 42 Abs. 6)
Bezugsverjährung5 Jahre (Art. 91)
Verzugszins4% (ab 2026, Art. 87)
Vergütungszins4% ab 61. Tag (Art. 88)
Rechtsmittel (Art. 83 bis 86)
StufeInstanzFrist
EinspracheESTV30 Tage
BeschwerdeBundesverwaltungsgericht30 Tage
BeschwerdeBundesgericht30 Tage
Steuersicherung (Art. 93 bis 95)

Die ESTV kann Steuern sicherstellen, wenn:

Die rechtzeitige Bezahlung gefährdet erscheint. Die Person Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland zu verlegen. Die Person mit der Zahlung im Rückstand ist.

SicherstellungBarhinterlage, Bürgschaft, Garantie
HR-LöschungErst nach Steuer-Clearance (Art. 95)
(6) 6. Titel: Strafbestimmungen (Art. 96, Art. 98)
Steuerhinterziehung (Art. 96)

Übertretung. Wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt.

TatbestandBusse
Abs. 1: Falsche Deklaration (z.B. zu tiefer Umsatz, zu hoher Vorsteuerabzug).Bis CHF 400 000.
Abs. 2: Hinterzogene Steuer wird überwälzt (Empfänger macht Vorsteuerabzug).Bis CHF 800 000.
Abs. 3: Wahrheitsgetreue Deklaration, aber falsche steuerliche Qualifikation.Vorsätzlich bis CHF 200 000. Fahrlässig bis CHF 20 000.
Abs. 4: Falsche Einfuhrdeklaration oder unwahre Angaben bei einer Kontrolle.Bis CHF 800 000.
Strafzumessung (Art. 97)Ist der Steuervorteil höher als die Strafdrohung, kann die Busse bei Vorsatz bis zum Doppelten des Vorteils erhöht werden.
Erschwerend (Art. 97 Abs. 2)Bei gewerbsmässiger Begehung oder beim Anwerben Dritter: Busse erhöht plus Freiheitsstrafe bis 2 Jahre.
Verjährung (Art. 105)Art. 96 Abs. 1 bis 3: 6 Monate. Art. 96 Abs. 4: 2 Jahre. Vergehen (Art. 97 Abs. 2): 7 Jahre.
Verfahrenspflichten (Art. 98)

Übertretung. Verletzung formeller Pflichten, z.B. fehlende Anmeldung, verspätete Abrechnung oder mangelhafte Buchführung.

StrafeBusse (vorsätzlich oder fahrlässig).
Falscher MWST-AusweisWer eine nicht geschuldete MWST in Rechnung stellt (Bst. g).
Selbstanzeige (Art. 102)

Straffreiheit bei Erstanzeige.

Wer eine Widerhandlung erstmals selbst anzeigt, wird nicht bestraft. Die hinterzogene Steuer muss samt Verzugszins nachbezahlt werden.

ErstmaligStraffrei
WiederholungBusse auf 1/5 reduziert
(7/8) 7. Titel: Schlussbestimmungen und Rolle der MWSTV
Schlussbestimmungen (Art. 107 bis 115b)
Art. 107Ermächtigt den Bundesrat, die MWSTV zu erlassen.
Art. 108Das EFD regelt die Details, unter anderem die Zinssätze.
Art. 109Der Bundesrat kann ein Konsultativgremium einsetzen.
Art. 113 bis 115bÜbergangsbestimmungen bei Gesetzesänderungen.
MWSTV: Konkretisierung des Gesetzes (SR 641.201)

Die Verordnung darf nicht über das Gesetz hinausgehen.

MWSTGMWSTVInhalt
Art. 3Art. 1 bis 5Begriffe präzisiert.
Art. 10 bis 14Art. 7 ff.Steuerpflicht detailliert.
Art. 21Art. 34 ff.Ausnahmen präzisiert.
Art. 37Art. 77 ff.Saldosteuersätze.
Normenhierarchie
Stufe 1

Bundesverfassung

Art. 130 BV. Verfassungsgrundlage für die MWST.

Stufe 2

MWSTG (SR 641.20)

Bundesgesetz. Erlassen von der Bundesversammlung.

Stufe 3

MWSTV (SR 641.201)

Verordnung. Erlassen vom Bundesrat.

Stufe 4

MWST-Infos der ESTV

Verwaltungspraxis. Keine Rechtsnormen.

Höhere Normen bestimmen die tieferen.

Rechtsgrundlagen: MWSTG (SR 641.20). MWSTV (SR 641.201). Art. 130 BV. Saldosteuersatz-Verordnung (SR 641.202.62). MWST-Infos der ESTV. Stand des Gesetzes: 31. März 2025.
Mehrwertsteuer systematisch lernen und sicher anwenden
Abo-Vorteil: Wer den Kurs abonniert, erhält laufend aktuelle Informationen zu allen Anpassungen im Mehrwertsteuerrecht und bleibt so immer auf dem neuesten Stand.

Sie haben gerade einen Überblick zum Schweizer Mehrwertsteuergesetz erhalten. Möchten Sie das Thema systematisch lernen und im Berufsalltag sicher anwenden? Wählen Sie das passende Lernformat.

Sofort starten im Selbststudium
Online-Lernkurs Mehrwertsteuer

Steuerpflicht, Steuersätze, Vorsteuerabzug, Saldosteuersatz und Bezugsteuer. Interaktive Lerneinheiten, Erläuterungsfilme, Quizaufgaben. 44 Stunden Lernmaterial nach MWSTG.

ab CHF 69 im Halbjahresabo oder CHF 179 für ein Jahr
Online-Lernkurs entdecken
Mit Schweizer Zertifikat
Live-Webinar Mehrwertsteuer

9 Live-Webinare in Kleingruppen mit persönlicher Kursleitung. Inkl. Online-Lernkurs und Zertifikatsprüfung. Vier Zeitvarianten (Dienstagabend, Donnerstagmorgen, Donnerstagabend, Samstagmorgen).

CHF 1’299 inkl. Online-Lernkurs und Prüfung
Live-Webinare buchen