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Am 19. Februar 2025 musste das Bundesgericht entscheiden, ob Schwankungsreserven, die nach Handelsrecht korrekt verbucht sind, auch für die Steuer massgebend sind (vgl. Urteil 9C_625/2023).

Die betroffene Gesellschaft bilanzierte in ihrer Jahresrechnung die Wertschriften gemäss Artikel 960b Absatz 1 OR zum aktuellen Wert, also zum Marktwert am Bilanzstichtag. Dadurch entstand eine Aufwertung des Vermögenswerts und somit ein Gewinn in der Erfolgsrechnung.

Gleichzeitig bildete die Gesellschaft eine Schwankungsreserve in genau gleicher Höhe als Aufwand, so dass der Gewinn aus der Bewertung wieder rückgängig gemacht wurde.

Das Steueramt Zürich rechnete die gesamte, bereits seit Jahren bestehende Schwankungsreserve zum steuerbaren Gewinn wieder hinzu mit der Begründung, sie sei nicht geschäftsnotwendig.

Das Bundesgericht prüfte zum einen, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist, zum anderen, welche steuerlichen Bedingungen für Schwankungsreserven auf Wertschriften gelten. Die prozessualen Zuständigkeiten werden hier nicht weiter behandelt.

Das Gericht hielt fest, dass Schwankungsreserven handelsrechtlich erlaubt sind, sofern der Anschaffungswert nicht unterschritten wird. Anders gesagt: Der aktuelle Marktwert minus Schwankungsreserve muss mindestens dem Wert entsprechen, der bei der Erstbewertung in der Bilanz erfasst wurde.

Aus steuerlicher Sicht ist eine solche pauschale Korrektur für Kursschwankungen nach Ansicht des Gerichts nicht vorgesehen, da eine eindeutige gesetzliche Grundlage fehlt, um diese Buchungen steuerlich anzuerkennen. Unklar bleibt, ob die Aufrechnung als nicht mehr begründete Rückstellung gilt (Art. 63 Abs. 2 DBG) oder ob ein Aufwand nachbelastet wird, der nicht der richtigen Periode zugeordnet wurde (Art. 79 DBG).

Ausführungen

Die betroffene Gesellschaft argumentierte, dass die steuerliche Nichtanerkennung dem Ziel der Transparenz im Rechnungslegungsrecht widerspreche.

Dieses Argument wies das Bundesgericht zurück. Es stellte klar, dass Art. 960b OR keine steuerlichen Ansprüche schafft. Weiter hielt es fest, dass das steuerliche Periodizitätsprinzip eine Gewinnverschiebung über Schwankungsreserven verhindert. Die Buchungen der Gesellschaft dienten einzig dazu, Gewinne zu glätten, und seien wirtschaftlich nicht begründet.

Das Gericht kommt im Urteil zum Schluss, dass die steuerliche Aufrechnung der Schwankungsreserven in diesem Fall richtig ist, weil die Verwaltungspraxis des Kantons Zürich keine pauschalen Schwankungsreserven auf zum Börsenkurs bewerteten Wertschriften vorsieht.

Gedanken zum Urteil

In anderen Kantonen ist dies teils anders geregelt.

Fachleute diskutieren die Wirkung des Urteils unterschiedlich. Eine Schwankungsreserve könnte in ähnlichen Fällen oder in Kantonen mit gleicher Praxis nur dann steuerlich zählen, wenn ein konkretes und messbares Risiko einer bevorstehenden Wertminderung besteht. Offen bleibt, weshalb das Bundesgericht pauschale Wertberichtigungen, also Schwankungsreserven in Form fixer Prozentsätze, auf Wertschriften dann steuerlich anerkennt, wenn sie auf einer kantonalen Praxis beruhen. Schliesslich geht es um die Auslegung von Bundesrecht und nicht um eine Frage im kantonalen Autonomiebereich.