Die Aktienrechtsrevision bringt verschiedene Modernisierungen und Flexibilisierungen, aber auch Klarstellungen und Erleichterungen für Kapitalgesellschaften. Von einigen Neuerungen sind aber auch Stiftungen betroffen.
Hier ein kurzer Überblick:
Jahresrechnung
Die Aktienrechtsreform führt zu keinen grossen Änderungen für Stiftungen.
- CHF 100‘000-Schwelle für zeitliche Abgrenzung: Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung des Wertes der Jahresdurchschnittskurs massgebend.
Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Neue Pflichten für den Stiftungsrat: Stiftungen müssen neu auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit umgehend die Aufsichtsbehörde benachrichtigen, nicht nur bei Überschuldung.
- Zur Behebung einer Überschuldung dürfen Grundstücke und Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen. Die Aufwertung ist nur zulässig, wenn die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, ein zugelassener Revisor schriftlich bestätigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind.
Offenlegung von Vergütungen
- Der Aufsichtsbehörde muss jährlich der Gesamtbetrag der dem Stiftungsrat und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen gemäss Art. 734a Abs. 2 OR bekannt gegeben werden. Es handelt sich insbesondere um folgende Vergütungen:
- Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
- Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
- Dienst- und Sachleistungen;
- Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
- Antrittsprämien;
- Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
- Verzicht auf Forderungen;
- Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
- sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
- Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.