Ab dem 1. Oktober 2026 gibt es das Schweizerische Transparenzregister. Jede AG und jede GmbH meldet dem Transparenzregister ihre wirtschaftlich berechtigten Personen.
Das interne Verzeichnis nach Obligationenrecht fällt weg. Am 1. Oktober selbst ist noch nichts fällig.
Es gelten gestaffelte Fristen von 3 Monaten bis 2 Jahren.

Warum es das Transparenzregister gibt
Bisher wusste nur die Gesellschaft selbst, wer hinter ihr steht. Jede AG und GmbH führte dazu ein internes Verzeichnis. Behörden mussten es im Einzelfall verlangen.
Das war langsam. Internationale Prüfungen bemängelten das seit Jahren. Der Bund schafft darum das Transparenzregister.
Das Ziel steht in Artikel 1 des Transparenzgesetzes. Behörden sollen rasch wissen, wer eine Gesellschaft kontrolliert. Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Wirtschaftlich berechtigte Person
Das ist immer ein Mensch, nie eine Firma. Gemeint ist, wer eine Gesellschaft letztlich kontrolliert. Die Schwelle liegt bei mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen.
Auch indirekte Beteiligungen zählen. Findet sich niemand, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs.
Was im Transparenzregister steht
Das Transparenzregister führt das Bundesamt für Justiz. Es ist elektronisch und nicht öffentlich.
Gemeldet werden je berechtigte Person 5 Angaben:
- Name und Vorname
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
- Art und Umfang der Kontrolle, also woraus sich die Kontrolle ergibt
Einsehen können die Daten nur bestimmte Stellen. Dazu gehören Behörden, Banken und neu auch Beraterinnen und Berater. Jeder Abruf wird protokolliert.
Die Einträge sind deklaratorisch. Sie halten fest, was ohnehin gilt. Rechte entstehen dadurch nicht.
Wer melden muss und wer nicht

Verantwortlich ist das oberste Mitglied des leitenden Organs. Diese Verantwortung lässt sich nicht abgeben.
Der Weg zur Antwort in 2 Schritten: zuerst die Rechtsform, dann die Ausnahmen. Grundlage: Artikel 2 bis 4 des Transparenzgesetzes.
Die Pflicht trifft nicht nur die Gesellschaft. Auch Aktionärinnen und Gesellschafter melden.
- Die Gesellschaft identifiziert, dokumentiert und meldet dem Transparenzregister.
- Wer Anteile mit Kontrolle hält, meldet der Gesellschaft die berechtigte Person.
- Die berechtigte Person selbst meldet, sobald sie diese Stellung erhält.
Verantwortlich für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs. Bei der AG ist das die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats.
Die Aufgabe darf an eine Treuhandstelle gehen. Die Verantwortung bleibt trotzdem beim Organ.
Transparenzregister: welche Frist für Ihre Gesellschaft gilt

Die Frist hängt an der Rechtsform und an der Revision. Prüfen Sie jede Gesellschaft einzeln.
Am 1. Oktober 2026 ist noch keine Meldung fällig. Das Gesetz staffelt die erste Meldung nach Dringlichkeit.
Eine Regel gilt vor allen anderen. Ändert sich etwas im Handelsregister, läuft ab dieser Änderung 1 Monat.
Die Farbe zeigt die Dringlichkeit. Grundlage: Artikel 51 des Transparenzgesetzes.
Spätere Änderungen melden Sie innert 1 Monat. Das gilt ab der ersten Meldung dauerhaft.
Beispiel aus dem Gewerbe
Eine Schreinerei ist als GmbH organisiert. Beide Gesellschafter halten je 50 Prozent. Beide stehen im Handelsregister.
Damit gilt die lange Frist von 2 Jahren. Die Meldung kann sogar an das kantonale Handelsregisteramt gehen. Verändert sich vorher der Eintrag, läuft ab dann 1 Monat.
Beispiel aus der Industrie
Eine Maschinenbau-AG lässt sich ordentlich revidieren. Eine Holding hält 100 Prozent der Aktien. Dahinter steht eine Familie.
Hier gilt die Frist von 3 Monaten. Zu melden ist die natürliche Person hinter der Holding, nicht die Holding selbst.
Wie die Meldung an das Transparenzregister abläuft
Die Meldung läuft elektronisch über EasyGov, den Online-Schalter des Bundes. Sie brauchen ein Konto mit AGOV, dem Behörden-Login der Schweiz.
Grundlage: Artikel 9 bis 11 und 22 des Transparenzgesetzes. Portal: EasyGov.swiss.
Das Konto wird mit dem Unternehmen verknüpft. Wer für ein Mandat meldet, braucht eine Berechtigung darauf.
Registrierung und Eintragung sind gebührenfrei. Gebühren fallen nur für Mahnungen, Verfügungen und Auszüge an.
Ein zweiter Weg besteht für einfache Fälle. Er ist in der Grafik rechts dargestellt.
Nicht dasselbe wie die Mehrwertsteuer
Das Portal EasyGov kennen viele von der MWST-Anmeldung. Das Transparenzregister selbst ist aber ein anderes Register. Eine MWST-Nummer ersetzt die Meldung nicht.
Auch wer nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, meldet.
Was im Obligationenrecht wegfällt
Mit dem Transparenzregister verschwinden 2 bekannte Pflichten. Beide standen bisher im Obligationenrecht.
- Die Meldung des Aktionärs an die Gesellschaft nach Artikel 697j fällt weg.
- Das interne Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l fällt weg.
Das alte Verzeichnis darf trotzdem nicht in den Abfall. AG und GmbH bewahren es 10 Jahre auf.
Gleichzeitig ändert das Geldwäschereigesetz. Beraterinnen und Berater erhalten neue Sorgfaltspflichten. Betroffen sind unter anderem Gründungen und Grundstückgeschäfte.
3 Stolperfallen beim Transparenzregister
Stolperfalle 1: Auf die Handelsregisteränderung warten
Viele rechnen mit der langen Frist. Sie gilt aber nur in einem klaren Fall. Alle berechtigten Personen müssen bereits im Handelsregister stehen.
Sonst laufen 3 bis 6 Monate.
Stolperfalle 2: Die Holding melden
Gemeldet wird immer ein Mensch. Eine Muttergesellschaft ist nie wirtschaftlich berechtigt. Wer über mehrere Stufen hält, verfolgt die Kontrollkette bis zur natürlichen Person.
Stolperfalle 3: Die Verantwortung delegieren
Die Treuhandstelle darf die Meldung ausführen. Verantwortlich bleibt das oberste Organ. Bei Vorsatz droht eine Busse bis 500’000 Franken.
Wer eine Verfügung missachtet, zahlt bis 100’000 Franken.
Fazit
Das Transparenzregister ersetzt eine interne Liste durch eine zentrale Meldung. Der Aufwand je Gesellschaft bleibt klein. Anspruchsvoll ist die Übersicht über viele Gesellschaften.
Ordnen Sie Ihre Gesellschaften jetzt nach Frist. Klären Sie, wer das EasyGov-Konto führt. Danach ist die Meldung selbst schnell erledigt.
Quellen
- Gesetz: Transparenzgesetz TJPG, SR 955.3, in Kraft seit 1. Oktober 2026
- Aufgehobene Bestimmungen: Obligationenrecht, Artikel 697j bis 697m und 790a
- Sorgfaltspflichten der Beratung: Geldwäschereigesetz GwG
- Transparenzregister und Anleitungen: Bundesamt für Justiz und transpareg.admin.ch
- Portal für die Meldung: EasyGov.swiss
- Kurse zum Thema: Kursseite Direkte Steuern und Konfigurator
Häufige Fragen zum Transparenzregister
Was ist das Transparenzregister?
Ein eidgenössisches Register beim Bundesamt für Justiz. Darin stehen die natürlichen Personen, die eine Gesellschaft kontrollieren. Es gilt ab dem 1. Oktober 2026 und ist nicht öffentlich.
Wer gilt als wirtschaftlich berechtigte Person?
Jede natürliche Person mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen. Auch indirekte Beteiligungen zählen. Erfüllt niemand diese Schwelle, gilt das oberste Mitglied des leitenden Organs.
Bis wann muss meine AG oder GmbH melden?
Eine AG mit ordentlicher Revision meldet innert 3 Monaten. Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revision haben 4 Monate. Eine AG ohne ordentliche Revision hat 5 Monate, übrige Gesellschaften 6 Monate. Stehen alle berechtigten Personen schon im Handelsregister, sind es 2 Jahre.
Wo meldet man sich an?
Über das Portal EasyGov.swiss mit einem AGOV-Login. Das Konto wird mit dem Unternehmen verknüpft. Registrierung und Eintragung sind gebührenfrei.
Was passiert mit dem bisherigen Verzeichnis nach Obligationenrecht?
Es fällt weg. AG und GmbH bewahren es aber noch 10 Jahre auf. Auch die Meldepflicht des Aktionärs nach Artikel 697j OR entfällt.
Wo lerne ich, wie eine AG oder GmbH steuerlich funktioniert?
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