Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesrat hat am 26. November 2025 ein Paket zur administrativen Entlastung der Unternehmen beschlossen: 28 Massnahmen mit Bundesratsbeschluss und 32 weitere ohne Beschluss.
- Steuerlich zentral sind vier Punkte: jährliche MWST-Abrechnung für alle Unternehmen, weniger Einreichpflichten bei Verrechnungssteuer und Stempelabgabe, Ausweitung des Meldeverfahrens im Konzern und eine einfachere Emissionsabgabe bei Sanierungen.
- Im Herbst 2026 berichtet der Bundesrat über die Fortschritte.
Sie wollen Mehrwertsteuer und direkte Steuern nicht nur verfolgen, sondern sicher anwenden? Zu den Live-Webinaren
Praxisnahe Kurse zu MWST und direkten Steuern, ab CHF 69 im Halbjahresabo.
Entlastungspaket 2025: 28 Massnahmen zur administrativen Entlastung der Unternehmen
Was der Bundesrat beschlossen hat und was es für Schweizer Unternehmen bedeutet.
Warum ein Entlastungspaket?
Sie führen ein Treuhandbüro und reichen für Ihre Kundinnen und Kunden vierteljährlich die Mehrwertsteuer ein. Sie verwalten ein KMU und füllen jedes Jahr Formulare aus, die kaum jemand liest. Genau hier setzt der Bundesrat an. Administrative Pflichten kosten Zeit und Geld, ohne einen erkennbaren Nutzen zu stiften. Genau hier setzt das Entlastungspaket des Bundesrates an.
Am 26. November 2025 hat der Bundesrat ein Entlastungspaket beschlossen. Es bündelt Massnahmen aus vielen Regulierungsbereichen und soll den Wirtschaftsstandort Schweiz stärken. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das gesamte Paket, ordnet die Massnahmen nach Bereichen und erklärt, was bereits gilt und was erst geprüft wird.
Wichtige Begriffe vorweg
Administrative Entlastung: Der Abbau von Pflichten, die Unternehmen Zeit und Kosten verursachen, etwa Formulare, Meldungen oder Bewilligungen.
Vernehmlassung: Eine Anhörung zu einem Gesetzes- oder Verordnungsentwurf. Kantone, Parteien und Verbände können Stellung nehmen. Eine Vernehmlassung bedeutet noch nicht, dass eine Regel in Kraft ist.
Gesetz und Verordnung: Ein Gesetz beschliesst das Parlament. Eine Verordnung erlässt der Bundesrat. Deshalb laufen manche Massnahmen über das Parlament, andere allein über den Bundesrat.
Was steht im Entlastungspaket?
Bereits an seiner Klausur vom 20. August 2025 hatte sich der Bundesrat mit der Wettbewerbsfähigkeit befasst. Am 26. November 2025 folgte der Beschluss. Alle Departemente hatten zuvor rasch umsetzbare Entlastungen geprüft, auch auf Vorschlag der ausserparlamentarischen Kommission für Wirtschaftspolitik.
Das Entlastungspaket besteht aus zwei Teilen. 28 Massnahmen brauchen einen Beschluss des Bundesrates. 32 weitere Massnahmen setzen die Departemente ohne Beschluss um. Zusammen sind es 60 gemeldete Entlastungen. Viele davon sind bereits in Umsetzung. Im Herbst 2026 will der Bundesrat über die Fortschritte berichten.
Abbildung 1: Aufbau des Entlastungspakets und Zeitplan der Umsetzung.
Die Regulierungsbereiche im Überblick
Das Entlastungspaket berührt fast alle Departemente. Die folgende Übersicht ordnet die Massnahmen nach Bereichen. So sehen Sie auf einen Blick, wo der Bundesrat ansetzt. Die Beispiele in jeder Karte sind eine Auswahl, nicht die vollständige Liste.
Abbildung 2: Die Regulierungsbereiche des Pakets mit Beispielmassnahmen.
Steuerbereich: vier konkrete Erleichterungen
Der Steuerteil ist für Treuhand und Buchhaltung am greifbarsten. Am 19. Juni 2026 hat der Bundesrat dazu zwei Vernehmlassungen eröffnet, eine auf Gesetzes- und eine auf Verordnungsebene. Vier Anpassungen stehen im Zentrum.
1. Mehrwertsteuer einmal pro Jahr abrechnen
Heute rechnen die meisten Unternehmen die Mehrwertsteuer vierteljährlich ab. Jährlich abrechnen durfte bisher nur, wer höchstens rund fünf Millionen Franken Umsatz erzielte (genau 5 005 000 Franken). Neu sollen alle Unternehmen unabhängig vom Umsatz wählen können, ob sie nur einmal pro Jahr abrechnen. Es bleibt ein Wahlrecht, kein Zwang. Rund 25 000 Unternehmen könnten profitieren. Grundlage ist Art. 35 MWSTG.
2. Jahresrechnung nur noch bei Bedarf einreichen
Bei der Verrechnungssteuer mussten Unternehmen ihre Jahresrechnung bisher in jedem Fall einreichen, sobald die Bilanzsumme fünf Millionen Franken überstieg (Art. 21 VStV). Neu ist die Einreichung nur noch nötig, wenn das Unternehmen eine Dividende oder eine geldwerte Leistung ausrichtet. Auch bei der Emissionsabgabe genügt künftig die Vorlage auf Verlangen der Steuerverwaltung (Art. 9 StV). Rund 45 000 Unternehmen würden entlastet.
3. Meldeverfahren im Konzern ausweiten
Beim Meldeverfahren der Verrechnungssteuer meldet ein Unternehmen die Leistung, statt die Steuer zuerst zu entrichten und dann zurückzufordern. Bisher gilt das vor allem im Verhältnis Mutter zu Tochter (Art. 20 VStG). Neu sollen auch weitere konzerninterne Leistungen gemeldet werden können. Das verbessert die Liquidität, ohne den Sicherungszweck der Steuer zu gefährden.
4. Emissionsabgabe bei Sanierungen
Wer ein angeschlagenes Unternehmen saniert, musste bisher ein Gesuch um Erlass der Emissionsabgabe stellen, und die Befreiung war auf einen Inhaberanteil von zehn Millionen Franken begrenzt. Neu greift eine Ausnahmebestimmung ohne Gesuch, und die Obergrenze fällt weg. Grundlage sind Art. 6 und Art. 12 StG.
Abbildung 3: Die vier Steuer-Massnahmen im Vergleich. Stand Vernehmlassung, noch nicht in Kraft.
Zusätzlich hat die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Praxisebene bereits eine Erleichterung umgesetzt: Bei der Umsatzabgabe entfällt die Pflicht, das Formular 9 / 9 FL bei einer Nullerdeklaration einzureichen.
Arbeit: Bewilligungen und Kurzarbeit
Auch im Arbeitsrecht setzt das Paket an, was Personalabteilungen und Betriebe direkt spüren.
- Arbeitszeitbewilligungen formlos anpassen: Ein einfaches Meldeformular soll Anpassungen erleichtern. Die dauerhafte Umsetzung wird geprüft.
- Bewilligungsfreie Nachtarbeit für Strassenmarkierungsarbeiten: vorgesehen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2).
- Einfachere Kurzarbeitsentschädigung: Das Verfahren zur Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung wird vereinfacht. Die digitale Abwicklung der Abrechnung gilt seit dem 1. September 2025.
Weitere Bereiche: Wohnen, Energie, Gesundheit, Digitales
Das Entlastungspaket reicht weit über Steuern und Arbeit hinaus. Eine Auswahl der übrigen Massnahmen:
- Wohnen: Anpassungen im Wohnraumförderungsgesetz, einfachere Fusionen von Wohnbaugenossenschaften und ein eForm Online-Schalter.
- Energie und Umwelt: Verzicht auf den Nachweis der Stromkosten bei der Rückerstattung des Netzzuschlags, Anpassungen der CO2-Verordnung und ein digitaler Abfallverkehr statt Papierformularen.
- Gesundheit: Vereinfachung einzelner Bestimmungen im Krankenversicherungsgesetz, eine Bereichsstudie zur Pharmaregulierung und schnellere Genehmigungen klinischer Studien.
- Datenschutz und Aufsicht: Prüfung von Erleichterungen im Datenschutzgesetz, reduzierte Anforderungen in einem FINMA-Rundschreiben und ein digitales Handelsregister.
- Digitalisierung: Ausbau der Plattform EasyGov, Self Services mit eBilanz und Fortschritte bei der elektronischen Signatur.
- Verkehr und Luftfahrt: weniger Reporting für kleine Fluggesellschaften, digitale Formulare beim BAZL und einfachere Bewilligungen für Mobilfunkanlagen.
- Aussenwirtschaft: Modernisierung der Seeschifffahrt und Abbau von Handelshemmnissen bei Holzimporten aus der EU.
Weitere Beiträge zur Mehrwertsteuer und zu den direkten Steuern finden Sie in unserem Blog.
Was bedeutet das für die Praxis?
Wichtig: vieles ist noch nicht in Kraft
Das Entlastungspaket ist ein Fahrplan, kein fertiges Recht. Ein Teil der Massnahmen sind erst Prüfaufträge oder Bereichsstudien. Der Steuerteil befindet sich seit dem 19. Juni 2026 in der Vernehmlassung. Bis zur Anwendung folgen Auswertung, Botschaft, Parlamentsbeschluss bei Gesetzen und allenfalls eine Referendumsfrist. Planen Sie Änderungen also vor, setzen Sie sie aber erst um, wenn die Regel tatsächlich gilt.
Für Treuhand und Buchhaltung lohnt es sich, die jährliche MWST-Abrechnung und die Einreichpflichten im Auge zu behalten. Wer die Grundlagen sicher beherrscht, erkennt früh, welche Vereinfachung für welche Kundin oder welchen Kunden zählt.
Fazit
Mit dem Entlastungspaket vom 26. November 2025 will der Bundesrat Unternehmen administrativ entlasten. 28 Massnahmen brauchen einen Beschluss, 32 weitere kommen ohne Beschluss dazu. Am sichtbarsten sind die vier Steuer-Erleichterungen bei Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgabe. Sie befinden sich in der Vernehmlassung. Im Herbst 2026 berichtet der Bundesrat über die Fortschritte.
Quellen
Offizielle Quellen des Bundes
Medienmitteilung 26.11.2025 (Gesamtpaket): admin.ch, Paket für die Wettbewerbsfähigkeit
Anhang 1, Übersicht der Massnahmen (PDF): Übersicht über die beschlossenen Entlastungsmassnahmen
Medienmitteilung 19.06.2026 (Steuerbereich): admin.ch, administrative Entlastung im Steuerbereich
Rechtsgrundlagen: MWSTG (SR 641.20), Stempelabgabengesetz (SR 641.10), Verrechnungssteuergesetz (SR 642.21), Verrechnungssteuerverordnung (SR 642.211), Stempelabgabenverordnung (SR 641.101).
Ob die Erleichterungen kommen oder nicht: Wer Mehrwertsteuer und direkte Steuern sicher beherrscht, erkennt jede Vereinfachung sofort und wendet sie korrekt an. Wählen Sie Ihr Thema und Ihr Lernformat.
Aufbau des MWSTG, Steuersätze, Abrechnungsmethoden und das korrekt ausgefüllte MWST-Formular. Inklusive der jährlichen Abrechnung. Interaktive Lerneinheiten, Filme, Grafiken und Quiz. Rund 44 Stunden Lernmaterial.
Die fünf Elemente des Steuerrechtsverhältnisses, Gewinn- und Kapitalsteuer, Steuerharmonisierung sowie die Verrechnungssteuer und die Stempelabgabe. Praxisnah mit Filmen, Grafiken und Quiz. Rund 22 Stunden Lernmaterial.

