Das Wichtigste in Kürze
- Die 13. AHV-Rente ist ein jährlicher Zuschlag für Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente. Sie wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt.
- Ihre Höhe entspricht einem Zwölftel (8.3333%) der im Jahr effektiv ausbezahlten Altersrenten. Bei gleichbleibender Rente ergibt das eine zusätzliche Monatsrente.
- Anspruch hat, wer am 1. Dezember lebt und im Dezember Anspruch auf eine AHV-Altersrente hat. IV-Renten und Hinterlassenenrenten sind ausgeschlossen.
- Bei laufenden Witwen- und Witwerrenten kann ein Wahlrecht zwischen höherer Jahressumme und höherem Monatsbetrag bestehen. Rechtsgrundlage ist Artikel 34ter AHVG.
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Die 13. AHV-Rente 2026: Was sie ist und wer sie erhält
Das neue Kreisschreiben des BSV erklärt Anspruch, Berechnung und Auszahlung. Mit Grafiken und Beispielberechnungen.
- Eine Frage aus der Lohnbuchhaltung
- Was ist die 13. AHV-Rente?
- Wer hat Anspruch auf die 13. AHV-Rente?
- Wie wird die 13. AHV-Rente berechnet?
- Vorbezug: Berechnung mit Beispiel
- Aufschub: Berechnung mit Beispiel
- Auszahlung und Tod der berechtigten Person
- Witwen- und Witwerrente: Vergleichsrechnung
- Typische Stolperfallen
- Offizielle Quellen
Eine Frage aus der Lohnbuchhaltung
Sie arbeiten in der Personaladministration eines Gastronomiebetriebs. Eine langjährige Mitarbeiterin erreicht Ende 2026 das Referenzalter. Sie fragt Sie, ob sie nun eine 13. AHV-Rente erhält, wie hoch diese ausfällt und wann sie auf dem Konto ist. Solche Fragen häufen sich, seit das Schweizer Stimmvolk diese Vorlage angenommen hat.
Die Grundlage für die Umsetzung liefert das Kreisschreiben über die 13. Altersrente. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat es auf den 1. Januar 2026 in Kraft gesetzt und am 17. Juni 2026 präzisiert. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte zusammen und zeigt jede Berechnung in einer übersichtlichen Tabelle. So können Sie Mitarbeitende und Versicherte sicher informieren.
Wichtige Fachbegriffe vorweg
Altersrente: Die ordentliche Rente der AHV, die ab dem Referenzalter ausbezahlt wird. Sie bildet die Grundlage für diesen Zuschlag.
Referenzalter: Das Alter, ab dem der ordentliche Anspruch auf die Altersrente entsteht. Es liegt bei 65 Jahren, mit einer Übergangsregelung für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969.
Massgebender Rentenbetrag: Die effektiv ausbezahlte Altersrente, von der die 13. Altersrente berechnet wird.
Was ist die 13. AHV-Rente?
Die 13. AHV-Rente ist ein zusätzlicher jährlicher Betrag für Personen, die eine AHV-Altersrente beziehen. Sie wird als Zuschlag zur jährlichen Altersrente ausbezahlt. Der monatliche Rentenbetrag selbst ändert sich dadurch nicht. Die Altersrente bleibt also gleich hoch wie bisher, neu kommt einmal pro Jahr ein zusätzlicher Betrag dazu.
Die wichtigsten Kennzahlen auf einen Blick
| Merkmal | Wert |
|---|---|
| Anteil pro Monat (ein Zwölftel) | 8.3333% |
| Anzahl verbuchte Monatsanteile pro Jahr | 12 |
| Massgebender Stichtag für den Anspruch | 1. Dezember |
| Inkrafttreten des Kreisschreibens | 1.1.2026 |
| Erste Auszahlung | Dezember 2026 |
Die Höhe des Zuschlags entspricht einem Zwölftel der Summe der Altersrenten, die im Kalenderjahr von Januar bis Dezember tatsächlich ausbezahlt wurden. Wer das ganze Jahr eine gleichbleibende Rente bezieht, erhält im Ergebnis genau eine zusätzliche Monatsrente. Massgebend ist aber immer die Summe der effektiv ausbezahlten Renten, nicht einfach die Dezemberrente. Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 34ter AHVG.
Abbildung 1: Entstehung und Auszahlung der 13. AHV-Rente im Kalenderjahr.
Wer hat Anspruch auf die 13. AHV-Rente?
Anspruch auf die 13. Altersrente haben Personen, die am 1. Dezember am Leben sind und im Monat Dezember Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben. Der Anspruch entsteht erstmals am 1. Dezember 2026. Entscheidend ist also der Bezug einer Altersrente im Dezember, nicht der Bezug irgendwann im Jahr. Die folgende Übersicht zeigt, wer profitiert und wer nicht.
| Anspruch besteht | Kein Anspruch |
|---|---|
| Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente | Bezügerinnen und Bezüger einer IV-Rente |
| Personen mit Altersrente im Vorbezug | Witwen-, Witwer- und Waisenrenten |
| Personen mit jährlicher Rentenauszahlung | Kinder- und Zusatzrenten zur Altersrente |
Auf diesen Zuschlag kann nicht verzichtet werden. Er ist ein fester Bestandteil der jährlichen Rentensumme. Ein Teilverzicht, etwa aus steuerlichen Überlegungen, ist nicht möglich (Artikel 23 ATSG).
Wie wird die 13. AHV-Rente berechnet?
Die Ausgleichskasse verbucht jeden Monat ein Zwölftel des massgebenden Rentenbetrags auf einem separaten Konto. Im Dezember zählt sie diese Anteile zusammen und zahlt die Summe aus. Als massgebender Rentenbetrag gilt die effektiv ausgerichtete Altersrente, einschliesslich Verwitwetenzuschlag, gekürzt bei einem Vorbezug oder erhöht bei einem Aufschub. Nicht einbezogen werden die Kinderrente, die Zusatzrente und der Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration AHV 21.
Beispiel 1: Gleichbleibende Einzelrente im Detailhandel
| Position | Betrag in CHF |
|---|---|
| Monatliche Altersrente (Januar bis Dezember) | 2’520.00 |
| Monatlicher Anteil 13. Rente (8.3333% von 2’520) | 210.00 |
| Auszahlung 13. Rente im Dezember (12 mal 210) | 2’520.00 |
Bei gleichbleibender Rente entspricht die 13. Altersrente genau einer zusätzlichen Monatsrente.
Beispiel 2: Änderung der Rente während des Jahres (Gesundheitswesen)
Eine Mitarbeiterin bezieht ab Juli eine plafonierte Rente, weil ein zweiter Versicherungsfall eintritt. Die monatlichen Anteile ändern sich entsprechend.
| Zeitraum | Monatsrente | Monatsanteil 13. Rente |
|---|---|---|
| Januar bis Juni | 2’520.00 | 210.00 |
| Juli bis Dezember (plafoniert) | 1’890.00 | 157.50 |
| Auszahlung Dezember (6 mal 210 plus 6 mal 157.50) | 2’205.00 |
Das Beispiel zeigt: Massgebend ist die Summe der tatsächlich ausbezahlten Renten, nicht die Dezemberrente allein.
Vorbezug: Berechnung mit Beispiel
Wer die Altersrente vorbezieht, erhält auch während des Vorbezugs eine 13. AHV-Rente. Der monatliche Anteil wird vom effektiv ausbezahlten, also gekürzten Rentenbetrag berechnet. Ab dem Referenzalter wird die Rente neu berechnet, und der Anteil richtet sich nach der dann gültigen, definitiv gekürzten Rente.
Abbildung 2: Beim Vorbezug wird die 13. Altersrente vom gekürzten Rentenbetrag berechnet.
Beispiel: Ganzer Vorbezug um 18 Monate (Baugewerbe)
| Phase | Position | Betrag in CHF |
|---|---|---|
| Während Vorbezug (Skala 42) | Monatsrente vor Kürzung | 2’405.00 |
| Gekürzte Monatsrente (Kürzung 10.2%) | 2’160.00 | |
| Monatsanteil 13. Rente (8.3333% von 2’160) | 180.00 | |
| Ab Referenzalter (Skala 44) | Volle Monatsrente | 2’520.00 |
| Gekürzte Monatsrente (abzüglich Kürzungsbetrag 245) | 2’275.00 | |
| Monatsanteil 13. Rente (8.3333% von 2’275) | 189.58 |
Während des Vorbezugs ergibt die Auszahlung im Dezember 12 mal 180 Franken, somit 2’160 Franken. Ab dem Referenzalter wären es bei ganzjährig gleicher Rente 12 mal 189.58 Franken, somit 2’274.96 Franken.
Aufschub: Berechnung mit Beispiel
Beim Aufschub verhält es sich anders als beim Vorbezug. Solange die Rente aufgeschoben und nicht bezogen wird, entsteht kein Anspruch auf die 13. Altersrente. Erst ab dem Abruf der Rente wird der Anteil berechnet, und zwar von der erhöhten Rente, also inklusive Aufschubszuschlag.
Abbildung 3: Beim Aufschub wird die 13. Altersrente von der erhöhten Rente berechnet.
Beispiel: Ganzer Aufschub um 36 Monate (IT-Branche)
| Position | Wert |
|---|---|
| Volle Monatsrente (ohne Aufschub) | CHF 2’520.00 |
| Aufschubdauer | 36 Monate |
| Erhöhungssatz | 17.1% |
| Erhöhungsbetrag pro Monat | CHF 431.00 |
| Erhöhte Monatsrente (2’520 plus 431) | CHF 2’951.00 |
| Monatsanteil 13. Rente (8.3333% von 2’951) | CHF 245.92 |
| Auszahlung Dezember (12 mal 245.92) | CHF 2’951.04 |
Hinweis zu den Beispielen
Die Berechnungsbeispiele sind Schemenbeispiele auf der Basis der Rententabellen 2025. Für die genaue Berechnung im Einzelfall sind die offiziellen Berechnungsvorschriften der AHV massgebend.
Auszahlung und Tod der berechtigten Person
Die Auszahlung der 13. Altersrente erfolgt einmal jährlich im Dezember, gemeinsam mit der Altersrente für den Monat Dezember. Die monatlichen Anteile werden nur intern verbucht und nicht laufend ausbezahlt. Bei Personen, deren Rente einmal jährlich ausbezahlt wird (Artikel 44 Absatz 2 AHVG), erfolgt die Auszahlung im Zeitpunkt der jährlichen Rente.
| Zeitpunkt des Todes | Folge für die 13. Altersrente |
|---|---|
| Vor dem 1. Dezember | Kein Anspruch auf die 13. Altersrente. |
| Im Verlauf des Monats Dezember | Dezemberrente und 13. Altersrente sind geschuldet und fliessen in den Nachlass. |
Ein eigenständiger Übergang des Anspruchs auf die Erben findet nicht statt (Artikel 46 AHVG).
Witwen- und Witwerrente: Vergleichsrechnung
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Altersrente und für eine Witwen- oder Witwerrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt (Artikel 24b AHVG). In diesen Vergleich wird neu auch die 13. Altersrente einbezogen. Massgebend ist die höhere Jahresleistung.
Es besteht kein Wahlrecht. Das Kreisschreiben hält ausdrücklich fest, dass die rentenberechtigte Person nicht wählen kann, welche der beiden Leistungen sie bezieht. Die Ausgleichskasse richtet von Amtes wegen die höhere Leistung aus. Ist die Altersrente höher, wird sie ausgerichtet. Ist die Witwen- oder Witwerrente höher, wird diese ausgerichtet, dann jedoch ohne Anspruch auf eine 13. Altersrente.
Abbildung 4: Die höhere Jahresleistung wird zugewiesen. Ein Wahlrecht besteht nur in der engen Ausnahme nach Kapitel 12.
Beispiel: Vergleichsrechnung Altersrente und Witwenrente
| Leistung | Monatsbetrag | Anzahl | Jahresbetrag |
|---|---|---|---|
| Witwenrente | 1’281.00 | 12 | 15’372.00 |
| Altersrente inkl. 13. Altersrente | 1’184.00 | 13 | 15’392.00 |
| Höhere Jahresleistung (wird zugewiesen) | 15’392.00 |
Im Beispiel ist die Altersrente in der Jahressumme um 20 Franken höher. Darum wird sie von Amtes wegen ausgerichtet. Die betroffene Person wählt nicht selbst.
Eng begrenzte Ausnahme: Kapitel 12
Nur für am 1. Januar 2026 bereits laufende Witwen- und Witwerrenten, bei denen die Verwitwung vor dem 1. Dezember 2025 eingetreten ist, gilt eine Ausnahme. Ist die Altersrente in der Jahressumme höher, im Monatsbetrag aber tiefer, dürfen die Betroffenen die Witwen- oder Witwerrente mit dem höheren Monatsbetrag behalten. Für die Rückmeldung an die Ausgleichskasse gilt eine Frist von 30 Tagen. Ohne Rückmeldung wird von Amtes wegen die in der Jahressumme höhere Altersrente ausgerichtet. Ausserhalb dieser befristeten Konstellation besteht kein Wahlrecht.
Weitere Beiträge rund um die AHV und die Sozialversicherungen finden Sie in unserem Blog.
Typische Stolperfallen
Stolperfalle 1: 13. AHV-Rente gleich Dezemberrente
Die 13. AHV-Rente entspricht nicht automatisch der Dezemberrente. Massgebend ist die Summe der über das ganze Jahr ausbezahlten Renten geteilt durch zwölf. Hat sich die Rente während des Jahres geändert, weicht sie von der Dezemberrente ab.
Stolperfalle 2: IV-Rente einbezogen
Wer eine IV-Rente bezieht, hat keinen Anspruch auf eine 13. AHV-Rente. Der Zuschlag gilt ausschliesslich für die AHV-Altersrente. Auch reine Hinterlassenenrenten lösen keinen Anspruch aus.
Stolperfalle 3: Auswirkung auf andere Leistungen unterstellt
Die 13. AHV-Rente wird bei der Plafonierung der Ehepaarrenten und bei der Kürzung wegen Überversicherung nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zählt sie nicht als Einkommen. Sie verändert also weder die Plafonierung noch den Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Fazit für die Praxis
Die 13. AHV-Rente ist ein jährlicher Zuschlag für Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente. Sie beträgt ein Zwölftel der im Jahr ausbezahlten Altersrenten und wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt. Bei Vorbezug zählt die gekürzte Rente, bei Aufschub die erhöhte Rente. Wer Löhne abrechnet oder Versicherte berät, sollte den Anspruch, die Berechnung und die Sonderregel bei Witwen- und Witwerrenten kennen. So beantworten Sie Fragen aus dem Berufsalltag sicher und korrekt.
Offizielle Quellen
Rechtsgrundlagen und Weisungen
Kreisschreiben über die 13. Altersrente (KS 13. AR): Gültig ab 1. Januar 2026, Stand 17. Juni 2026, BSV 318.303.06. Übersicht der BSV-Weisungen: sozialversicherungen.admin.ch.
Bundesgesetz über die AHV (AHVG): Artikel 34ter (13. Altersrente), Artikel 24b (Vergleichsrechnung), Artikel 46 (Nachzahlung).
Informationsstelle AHV/IV: www.ahv-iv.ch mit Merkblättern zur Altersrente.
Sie haben gerade gesehen, wie die 13. AHV-Rente berechnet und ausbezahlt wird. Möchten Sie das ganze Schweizer Sozialversicherungssystem sicher beherrschen, von der AHV bis zur Lohnabrechnung? Wählen Sie das passende Lernformat.
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