Wer darf im Namen der AHV Arbeitgeberkontrollen durchführen?
Nach heute gültigem Recht benötigen die Arbeitgeberkontrolleure (natürliche Personen) keine spezielle Zulassung, damit sie Arbeitgeberkontrollen für die AHV durchführen dürfen. Treuhandfirmen und Revisionsunternehmen, welche die Arbeitgeberkontrollen als externe Revisionsstellen (juristische Personen) durchführen wollen, benötigen jedoch eine Zulassung durch das BSV.
Diese Unlgeichbehaldlung wird per 1.1.2024 aufgehoben.
Ab 1.1.2024 dürfen nur noch folgende Organisationen Arbeitgeberkontrollen durchführen:
- von der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) für die Prüfung von AHV-Ausgleichskassen
- zugelassene Revisionsunternehmen und leitende Revisoren (Bst a.)
- kasseneigene Arbeitgeberkontrolleure (Bst. b.)
- die Revisionsstelle der Ausgleichskasse (RSA) (Bst. b.)
- die SUVA (Bst. c.).
Es wird keine Übergangszeit gewährt. Die Änderung ist ab 1.1.2024 gültig und umzusetzen.
Link zum Dokument: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/19916