Die Beitragspflicht ist das Herzstück des schweizerischen Sozialversicherungssystems. Sie bildet die finanzielle Grundlage für die verschiedenen Sozialversicherungen und stellt sicher, dass jeder Versicherte seinen Beitrag zur Solidarität und Absicherung der Gesellschaft leistet. Doch was genau bedeutet Beitragspflicht und wann beginnt sie?
Lassen Sie uns einen genaueren Blick darauf werfen.
Komplexität der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht ist nicht nur ein einfaches Konzept, sondern spiegelt die Komplexität unseres Sozialversicherungssystems wider. Dies zeigt sich nicht nur bei koordinationsrechtlichen Fragestellungen oder der Bestimmung von konkreten Leistungsansprüchen, sondern auch bei den unterschiedlichen Zeitpunkten für den Beginn der Beitragspflicht innerhalb der einzelnen Sozialversicherungen. Diese Unterschiede haben entsprechende Konsequenzen für Arbeitnehmende, Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige. Es ist daher essenziell, dass alle Beteiligten ein klares Verständnis der Beitragspflicht und ihrer Zeitpunkte haben.
AHV/IV/EO: Wer ist beitragspflichtig?
“Für Erwerbstätige beginnt die Beitragspflicht frühestens ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs, während Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs AHV-Beiträge begleichen müssen.
Nichterwerbstätige sind von ihrer Beitragspflicht befreit, wenn deren erwerbstätige Ehepartner mindestens den doppelten AHV-Mindestbeitrag pro Jahr entrichten.
Grundsätzlich sind Beiträge bis zur Erreichung des Referenzalters geschuldet. Für Erwerbstätige im Referenzalter dauert die Beitragspflicht für Lohnanteile über dem AHV-Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat und pro Arbeitgeber an. Mit der AHV-Reform 21 kann eine solche Person auch auf diesen Freibetrag verzichten und Beiträge auf dem gesamten Einkommen entrichten.
Höhe der Beiträge
- Beitragspflichtig sind Arbeitnehmende sowie deren Arbeitgeber.
- Ebenfalls sind Selbstständigerwerbende wie auch Nichterwerbstätige beitragspflichtig.
- Für Arbeitnehmende und Arbeitgeber gilt ein Beitragssatz von je 4.35% des Bruttolohns (total 8.7%).
- Selbständigerwerbende bezahlen ab einem Jahreseinkommen von CHF 58’800 einen Beitrag von 8.1% ihres Erwerbseinkommens.
- Das Referenzalter für Frauen wurde mit der AHV 21 Reform schrittweise von 64 auf 65 Jahre erhöht. Für Männer liegt es unverändert bei 65 Jahren.
Zusammengefasst beginnt die AHV-Beitragspflicht für Erwerbstätige mit 18 Jahren, für Nichterwerbstätige mit 21 Jahren. Sie endet mit Erreichen des Referenzalters von 65, wobei für Erwerbstätige im Referenzalter weiterhin eine Beitragspflicht für Einkommen über CHF 1’400 pro Monat besteht.
Arbeitnehmende und Arbeitgeber bezahlen je 4.35%, Selbständige 8.1% AHV-Beiträge.
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