Bewertung nach OR

Bewertung der Jahresrechnung | online-kurs.ch

Bewertung der Jahresrechnung

Bewertungsvorschriften nach OR 2026 verstehen und anwenden

Finanzbuchhaltung nach Schweizer Recht

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Praxisfall zum Einstieg

Die Buchhalterin Frau Keller der Müller Metallbau AG erstellt den Jahresabschluss. Sie fragt sich: Zu welchem Wert darf ich die Maschinen in die Bilanz aufnehmen? Was ist der Höchstwert für unsere Warenvorräte? Und wie bewerte ich die offenen Kundenrechnungen korrekt? Der Revisor wird die Bewertungen prüfen und sie muss die gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Welche Bewertungsvorschriften gelten nach Schweizer Obligationenrecht und wie werden sie praktisch angewendet?

In dieser Lerneinheit erfahren Sie, wie Unternehmen ihre Aktiven und Verbindlichkeiten bewerten müssen. Sie lernen die gesetzlichen Grundlagen kennen, verstehen die Bewertungsgrundsätze und können die Höchst- und Mindestwerte für verschiedene Bilanzpositionen bestimmen.

Gesamtübersicht Bewertung

Advanced Organizer: Bewertung nach Schweizer OR

GESETZLICHE GRUNDLAGE OR 957 bis 960e GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄSSIGER RECHNUNGSLEGUNG (OR 958c) 1. Klarheit 2. Vollständigkeit 3. Verlässlichkeit 4. Wesentlichkeit 5. Vorsicht 6. Stetigkeit 7. Verrechnungs- verbot 8. Inventarnachweis ALLGEMEINE BEWERTUNG (OR 960) • Einzelbewertung (Abs. 1) • Vorsichtige Bewertung (Abs. 2) • Fortführungswerte (OR 958a) • Stetigkeit der Methoden ABGELEITETE PRINZIPIEN • Niederstwertprinzip • Imparitätsprinzip • Realisationsprinzip • Höchstwertprinzip (Aktiven) BEWERTUNG AKTIVEN Höchstbewertungsvorschriften UMLAUFVERMÖGEN OR 960b Flüssige Mittel: Nennwert FLL: Nennwert Vorräte: Anschaffungs-/ Herstellkosten Wertschriften: Börsenkurs ANLAGEVERMÖGEN OR 960c/d Sachanlagen: AK minus Abschreibungen Immaterielle: AK minus Abschreibungen Beteiligungen: AK WERTBERICHTIGUNGEN (OR 960a Abs. 2 und 3) Bei tieferem Veräusserungswert oder Nutzwert: Abschreibung auf diesen Wert ABSCHREIBUNGEN (OR 960a Abs. 3) Planmässig über die Nutzungsdauer | Linear oder degressiv BEWERTUNG PASSIVEN Mindestbewertungsvorschriften VERBINDLICHKEITEN OR 960e Abs. 1 VLL: Nennwert Bankschulden: Nennwert Darlehen: Nennwert Hypotheken: Nennwert = Mindestwert RÜCKSTELLUNGEN OR 960e Abs. 2 und 3 Pflicht bei erwartetem Mittelabfluss Erlaubt für: • Garantien • Sanierungen EIGENKAPITAL Kapital: Nennwert | Reserven: Nominalwert | Gewinnvortrag: Effektiver Betrag PASSIVE RECHNUNGSABGRENZUNGEN Vorausbezahlte Erträge und geschuldete Aufwände: Effektiver Betrag

Die Grafik zeigt den vollständigen Aufbau der Bewertungsvorschriften im Schweizer Obligationenrecht. Ausgangspunkt sind die Artikel 957 bis 960e, die für alle buchführungspflichtigen Unternehmen gelten.

Die acht Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung nach OR 958c bilden das Fundament jeder Bewertung. Das Vorsichtsprinzip ist dabei besonders wichtig, da sich daraus weitere Bewertungsgrundsätze wie das Niederstwert-, Imparitäts- und Realisationsprinzip ableiten.

Für Aktiven gelten Höchstbewertungsvorschriften. Das bedeutet, dass die Bilanzwerte bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten dürfen. Für Passiven gelten Mindestbewertungsvorschriften, die eine Untergrenze festlegen.

Die konkreten Bewertungsregeln unterscheiden sich je nach Bilanzposition. Das Umlaufvermögen folgt anderen Regeln als das Anlagevermögen, und bei den Passiven gelten für Verbindlichkeiten andere Vorschriften als für Rückstellungen.

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage der Bewertung

Die Bewertungsvorschriften finden sich im Obligationenrecht in den Artikeln 957 bis 960e. Diese Bestimmungen gelten für alle Rechtsformen: Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen wie AG und GmbH.

Übersicht der relevanten Gesetzesartikel

Allgemeine Vorschriften OR 957 Buchführungspflicht OR 958 Rechnungslegung OR 958c GoR Grundsätze OR 959c Anhang Bewertungsvorschriften OR 960 Allg. Bewertung OR 960a Aktiven allgemein OR 960b Umlaufvermögen OR 960c/d Anlagevermögen OR 960e Verbindlichkeiten Allgemeine Vorschriften Bewertung Aktiven Bewertung Passiven

Die obere Reihe zeigt die allgemeinen Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung. OR 957 regelt, wer überhaupt buchführungspflichtig ist. OR 958 und OR 958c legen die Grundsätze fest, nach denen die Rechnungslegung erfolgen muss.

Die untere Reihe enthält die spezifischen Bewertungsvorschriften. OR 960 formuliert die allgemeinen Bewertungsgrundsätze. Die Artikel OR 960a bis OR 960d regeln die Bewertung der verschiedenen Aktivpositionen im Detail.

OR 960e ist der einzige Artikel, der sich ausschliesslich mit der Bewertung von Passiven befasst. Er regelt sowohl die Bewertung von Verbindlichkeiten als auch die Bildung von Rückstellungen.

Die Buchführungspflicht nach OR 957 besteht für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab einem Jahresumsatz von 500’000 Franken. Juristische Personen sind in jedem Fall buchführungspflichtig. Unter der Umsatzschwelle genügt eine einfache Einnahmen und Ausgabenrechnung.

Wer ist betroffen?

Volle Buchführungspflicht: Alle juristischen Personen wie AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab 500’000 Franken Umsatz.

Vereinfachte Buchführung: Einzelunternehmen und Personengesellschaften unter 500’000 Franken Umsatz dürfen eine einfache Einnahmen und Ausgabenrechnung führen.

Minicase: Handwerksbetrieb

Der Schreiner Hans Meier führt seinen Betrieb als Einzelunternehmen. Im Vorjahr erzielte er einen Umsatz von 480’000 Franken. Im laufenden Jahr steigt der Umsatz auf 520’000 Franken.

Mit dem Umsatz von 520’000 Franken überschreitet Herr Meier die Grenze von 500’000 Franken. Ab dem folgenden Geschäftsjahr muss er eine doppelte Buchhaltung führen und alle Bewertungsvorschriften des OR einhalten. Die Buchführung kann in Schweizer Franken oder in einer für das Geschäft wesentlichen Fremdwährung erfolgen.

Bewertungsgrundsätze

Die Jahresrechnung muss die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. OR 958c nennt acht zentrale Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung.

Die acht Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

GoR OR 958c 1. Klarheit Verständliche Darstellung 2. Vollständigkeit Alle Geschäftsfälle 3. Verlässlichkeit Nachprüfbare Angaben 4. Wesentlichkeit Relevante Information 5. Vorsicht Vorsichtige Bewertung 6. Stetigkeit Gleiche Methoden 7. Verrechnungs- verbot (Bruttoprinzip) 8. Inventar Bestandsnachweis Abgeleitet: Niederstwert-, Imparitäts-, Realisationsprinzip

Die acht Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung sind in OR 958c Absatz 1 aufgeführt. Sie bilden zusammen den Rahmen für eine korrekte und aussagekräftige Jahresrechnung.

Das Vorsichtsprinzip nimmt eine zentrale Stellung ein. Es ist grün hervorgehoben, weil es als einziger Grundsatz direkt die Bewertung der Bilanzpositionen beeinflusst. Die anderen Grundsätze betreffen vor allem die Darstellung und Vollständigkeit der Jahresrechnung.

Aus dem Vorsichtsprinzip leiten sich drei weitere Bewertungsgrundsätze ab: das Niederstwertprinzip, das Imparitätsprinzip und das Realisationsprinzip. Diese abgeleiteten Prinzipien sind in der Grafik unten dargestellt.

Die vier zentralen Bewertungsgrundsätze

Klicken Sie auf die Karten, um die Erklärungen zu sehen:

Einzelbewertung

OR 960 Abs. 1

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Aktiven und Verbindlichkeiten werden einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind. Gleichartige Posten dürfen als Gruppe zusammengefasst werden.

Vorsichtsprinzip

OR 960 Abs. 2

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Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen. Dies ist der wichtigste Bewertungsgrundsatz. Daraus leiten sich drei weitere Prinzipien ab.

Fortführungswerte

OR 958a

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Die Bewertung erfolgt zu Fortführungswerten. Das Unternehmen besteht auf absehbare Zeit weiter. Nur bei beabsichtigter Liquidation gelten Liquidationswerte.

Stetigkeit

OR 958c Abs. 1

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Die Bewertungsmethoden müssen von Jahr zu Jahr gleich angewendet werden. Änderungen sind nur bei triftigen Gründen zulässig und müssen offengelegt werden.

Aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete Grundsätze

VORSICHTSPRINZIP NIEDERSTWERTPRINZIP Von mehreren Werten den tiefsten wählen IMPARITÄTSPRINZIP Verluste sofort erfassen Gewinne erst bei Realisation REALISATIONSPRINZIP Erträge erst bei effektiver Entstehung

Das Niederstwertprinzip besagt, dass bei mehreren möglichen Werten der tiefste gewählt werden muss. Dies betrifft vor allem Aktiven wie Vorräte oder Wertschriften, bei denen verschiedene Bewertungsansätze möglich sind.

Das Imparitätsprinzip verlangt eine ungleiche Behandlung von Verlusten und Gewinnen. Drohende Verluste müssen sofort erfasst werden, auch wenn sie noch nicht realisiert sind. Gewinne hingegen dürfen erst verbucht werden, wenn sie tatsächlich eingetreten sind.

Das Realisationsprinzip ergänzt das Imparitätsprinzip. Erträge dürfen erst in der Erfolgsrechnung erscheinen, wenn sie durch einen Geschäftsvorfall entstanden sind. Erwartete oder geplante Erträge bleiben unberücksichtigt.

Minicase: Fremdwährungsforderung

Die Export AG hat eine Forderung von 10’000 Euro gegenüber einem deutschen Kunden. Bei Rechnungsstellung betrug der Kurs 0.95 Franken pro Euro. Am Bilanzstichtag ist der Kurs auf 0.92 Franken gefallen.

Die Forderung muss nach dem Imparitätsprinzip zum tieferen Stichtagskurs bewertet werden. Ursprünglicher Wert: 10’000 Euro mal 0.95 ergibt 9’500 Franken. Stichtagswert: 10’000 Euro mal 0.92 ergibt 9’200 Franken. Der Kursverlust von 300 Franken muss sofort als Aufwand erfasst werden, obwohl die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Ein späterer Kursgewinn dürfte hingegen erst bei Zahlungseingang verbucht werden.

Bewertung der Aktiven

Das Obligationenrecht enthält für Aktiven Höchstbewertungsvorschriften. Die Bilanzwerte dürfen bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten. Eine tiefere Bewertung ist hingegen zulässig.

Höchstwerte für das Umlaufvermögen nach OR 960b

UMLAUFVERMÖGEN (OR 960b) Flüssige Mittel und FLL Kasse, Bank, Post, Forderungen Höchstwert: Nennwert Vorräte Material, Halbfabrikate, Fertigprodukte Höchstwert: Anschaffungs-/Herstellkosten Wertschriften mit Börsenkurs Aktien, Obligationen Höchstwert: Börsenkurs am Stichtag Wichtige Ausnahme Liegt der Veräusserungswert tiefer, gilt dieser tiefere Wert!

Das Umlaufvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die innerhalb eines Jahres in flüssige Mittel umgewandelt werden sollen. Flüssige Mittel und Forderungen werden zum Nennwert bewertet, also zum aufgedruckten oder vereinbarten Betrag.

Vorräte bilden eine besondere Kategorie. Ihr Höchstwert entspricht den Anschaffungs- oder Herstellkosten. Liegt der Marktpreis jedoch tiefer, muss auf diesen tieferen Wert abgeschrieben werden.

Börsenkotierte Wertschriften dürfen zum Stichtagskurs bewertet werden. Dies ist eine Ausnahme vom Anschaffungskostenprinzip. Der Börsenkurs kann auch über den ursprünglichen Kaufpreis steigen.

Höchstwerte für das Anlagevermögen nach OR 960c und 960d

ANLAGEVERMÖGEN (OR 960c/d) Sachanlagen Maschinen, Fahrzeuge, Immobilien, Mobiliar AK minus Abschreibungen Immaterielle Werte Patente, Lizenzen, Software, Goodwill AK minus Abschreibungen Beteiligungen Ab 20% Stimmrechte = massgeblicher Einfluss Anschaffungskosten Abschreibungen nach OR 960a Absatz 3 Planmässig über die Nutzungsdauer | Methoden: linear oder degressiv Bei dauerhafter Wertminderung: zusätzliche Abschreibung auf den tieferen Wert

Das Anlagevermögen umfasst Vermögenswerte, die langfristig im Unternehmen verbleiben. Langfristig bedeutet eine Haltedauer von mehr als zwölf Monaten. Der Höchstwert entspricht den Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen.

Sachanlagen wie Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude werden planmässig über ihre geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibung kann linear, also in gleichen Jahresraten, oder degressiv, also mit fallenden Beträgen, erfolgen.

Beteiligungen an anderen Unternehmen werden zu Anschaffungskosten bewertet. Eine Beteiligung liegt vor, wenn mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gehalten werden und damit ein massgeblicher Einfluss besteht.

Wertberichtigungen auf Forderungen

Wertberichtigungen auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden als Delkredere bezeichnet. Sie berücksichtigen das Risiko, dass Kunden nicht bezahlen. Die Wertberichtigung kann pauschal oder individuell erfolgen. Im Kontenrahmen KMU wird das Konto 1109 Wertberichtigung Forderungen verwendet.

Minicase: Abschreibung Maschine

Die Frey Mechanik AG kauft eine CNC-Fräsmaschine für 120’000 Franken. Die geschätzte Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre. Die Maschine wird linear abgeschrieben.

Die jährliche lineare Abschreibung berechnet sich als Anschaffungskosten geteilt durch Nutzungsdauer. 120’000 Franken geteilt durch 8 Jahre ergibt 15’000 Franken pro Jahr. Nach dem ersten Jahr beträgt der Höchstwert in der Bilanz 105’000 Franken. Nach dem zweiten Jahr 90’000 Franken. Die Buchung lautet jeweils: Abschreibungen auf Maschinen an Maschinen 15’000 Franken.

Bewertung der Vorräte

Die Bewertung der Vorräte verdient besondere Aufmerksamkeit, weil hier das Niederstwertprinzip eine zentrale Rolle spielt. OR 960c schreibt vor, dass Vorräte höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet werden dürfen. Liegt der Nettomarktwert tiefer, muss auf diesen abgeschrieben werden.

Bewertungsregel für Vorräte: Niederstwertprinzip

NIEDERSTWERTPRINZIP BEI VORRÄTEN ANSCHAFFUNGS- ODER HERSTELLKOSTEN Historischer Einstandspreis NETTO-MARKTWERT Erwarteter Verkaufserlös minus Verkaufskosten VERGLEICH: Welcher Wert ist tiefer? SZENARIO A: Nettomarktwert ≥ Anschaffungskosten → Bewertung zu Anschaffungskosten SZENARIO B: Nettomarktwert < Anschaffungskosten → Abschreibung auf Nettomarktwert

Das Niederstwertprinzip verlangt einen Vergleich zwischen zwei Werten: den Anschaffungs- oder Herstellkosten und dem Nettomarktwert. Der tiefere der beiden Werte muss in der Bilanz angesetzt werden.

Der Nettomarktwert entspricht dem erwarteten Verkaufserlös abzüglich der noch anfallenden Verkaufskosten. Bei Handelswaren ist dies der aktuelle Einkaufspreis am Markt. Bei Fertigprodukten ist es der erzielbare Verkaufspreis minus Vertriebskosten.

Liegt der Nettomarktwert unter den Anschaffungskosten, muss eine Abschreibung auf den tieferen Wert erfolgen. Diese Abschreibung wird als Aufwand in der Erfolgsrechnung erfasst und vermindert den Gewinn des laufenden Jahres.

Definition: Nettomarktwert

Der Nettomarktwert ist der geschätzte Verkaufspreis im normalen Geschäftsgang, abzüglich der geschätzten Kosten für die Fertigstellung und der geschätzten notwendigen Vertriebskosten. Er wird auch als Netto-Veräusserungswert bezeichnet.

Formel: Nettomarktwert = Erwarteter Verkaufspreis minus Fertigstellungskosten minus Verkaufskosten

Gründe für einen tieferen Nettomarktwert

WANN FÄLLT DER NETTOMARKTWERT UNTER DIE ANSCHAFFUNGSKOSTEN? MARKTPREISRÜCKGANG Die Einkaufspreise am Markt sind gesunken z.B. Rohstoffpreise, Elektronikkomponenten BESCHÄDIGUNG Die Waren sind nicht mehr voll verkaufsfähig z.B. Transportschäden, Lagerschäden VERALTERUNG Die Waren sind nicht mehr zeitgemäss z.B. Mode, Technologie, Saisonware

Ein Marktpreisrückgang tritt ein, wenn die Preise am Beschaffungsmarkt fallen. Das Unternehmen hat die Waren zu einem höheren Preis eingekauft, als sie heute kosten würden. Die gleiche Ware könnte nun günstiger beschafft werden.

Beschädigte Waren können nicht mehr zum vollen Preis verkauft werden. Sie müssen reduziert oder als B-Ware angeboten werden. Der erzielbare Erlös liegt unter den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Veraltete Waren verlieren an Wert, weil die Nachfrage sinkt. Saisonware nach der Saison, Modeartikel der vergangenen Kollektion oder Elektronik mit überholter Technologie müssen mit Preisnachlässen verkauft werden.

Minicase: Wertberichtigung Vorräte

Die Elektro Huber AG handelt mit Unterhaltungselektronik. Am Bilanzstichtag befinden sich 50 Fernsehgeräte eines älteren Modells im Lager. Die Anschaffungskosten betrugen 800 Franken pro Stück, insgesamt also 40’000 Franken. Aufgrund eines Modellwechsels beim Hersteller ist der Marktpreis auf 600 Franken pro Stück gefallen. Die Verkaufskosten betragen 50 Franken pro Gerät.

Berechnung des Nettomarktwerts:

Erwarteter Verkaufspreis: 50 Geräte mal 600 Franken ergibt 30’000 Franken.

Abzüglich Verkaufskosten: 50 Geräte mal 50 Franken ergibt 2’500 Franken.

Nettomarktwert: 30’000 Franken minus 2’500 Franken ergibt 27’500 Franken.

Vergleich:

Anschaffungskosten: 40’000 Franken. Nettomarktwert: 27’500 Franken. Der Nettomarktwert ist tiefer.

Buchung:

Die Vorräte müssen auf den Nettomarktwert abgeschrieben werden. Die Wertberichtigung beträgt 40’000 Franken minus 27’500 Franken, also 12’500 Franken. Die Buchung lautet: Bestandesänderung Handelswaren an Handelswaren 12’500 Franken. In der Bilanz erscheinen die Fernsehgeräte mit 27’500 Franken.

Minicase: Bewertung von Rohmaterial

Die Möbel Frei AG produziert Holzmöbel. Im Lager befinden sich Eichenholzplatten mit Anschaffungskosten von 25’000 Franken. Aufgrund eines Überangebots auf dem Markt ist der aktuelle Einkaufspreis für vergleichbares Holz auf 22’000 Franken gesunken. Die Platten sind unbeschädigt und können vollständig verarbeitet werden.

Analyse:

Bei Rohmaterial entspricht der Nettomarktwert in der Regel dem aktuellen Wiederbeschaffungspreis, also dem Preis, zu dem das Material heute eingekauft werden könnte.

Vergleich:

Anschaffungskosten: 25’000 Franken. Aktueller Marktpreis: 22’000 Franken. Der Marktpreis ist tiefer.

Beurteilung:

Grundsätzlich müsste auf den tieferen Wert abgeschrieben werden. Allerdings gilt eine Ausnahme: Wenn die fertigen Produkte voraussichtlich zu einem Preis verkauft werden können, der die Herstellkosten deckt, ist keine Abschreibung auf das Rohmaterial erforderlich. Die Möbel Frei AG muss prüfen, ob die geplanten Verkaufspreise der fertigen Möbel noch erzielbar sind. Ist dies der Fall, können die Platten zu 25’000 Franken bilanziert bleiben.

Bewertung der Verbindlichkeiten

Für Verbindlichkeiten gilt gemäss OR 960e der Grundsatz der Mindestbewertung. Verbindlichkeiten müssen mindestens zum Nennwert bilanziert werden. Eine höhere Bewertung durch Rückstellungen ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Schnelltest: Rückstellung oder Verbindlichkeit?

Fahren Sie mit der Maus über die Boxen, um die Antwort zu sehen:

Lieferantenrechnung über 5’000 Franken, fällig in 30 Tagen

Verbindlichkeit – Höhe und Fälligkeit sind bekannt. Bilanzierung als VLL zum Nennwert von 5’000 Franken.

↑ Hover für Lösung

Mögliche Schadenersatzforderung aus hängigem Rechtsstreit

Rückstellung – Ausgang und Höhe sind ungewiss. Wenn Verurteilung wahrscheinlich: Rückstellung in geschätzter Höhe bilden.

↑ Hover für Lösung

Erwartete Garantiefälle auf verkaufte Produkte

Rückstellung – Ob und wann Garantiefälle eintreten, ist ungewiss. Rückstellung basierend auf Erfahrungswerten bilden.

↑ Hover für Lösung

Bankkredit über 100’000 Franken, Rückzahlung in 5 Raten

Verbindlichkeit – Höhe und Rückzahlungsplan sind vertraglich festgelegt. Bilanzierung zum Nennwert.

↑ Hover für Lösung

Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen nach OR 960e

VERBINDLICHKEITEN OR 960e Absatz 1 Bewertung zum Nennwert = Mindestwert in der Bilanz VLL Lieferantenschulden Bankschulden Kontokorrent, Kredit Darlehen Langfristige Schulden Hypotheken Grundpfandgesichert RÜCKSTELLUNGEN OR 960e Absatz 2 und 3 Pflicht zur Bildung Wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss erwarten lassen Zulässige Rückstellungen • Garantieverpflichtungen • Sanierung von Sachanlagen • Restrukturierungen • Sicherung des dauernden Gedeihens

Verbindlichkeiten sind Schulden mit bekannter Höhe und bekanntem Fälligkeitstermin. Sie werden zum Nennwert bilanziert, also zum Betrag, der tatsächlich zurückbezahlt werden muss. Eine tiefere Bewertung ist nicht erlaubt.

Rückstellungen unterscheiden sich von Verbindlichkeiten durch ihre Ungewissheit. Entweder ist die Höhe der Verpflichtung ungewiss, der Zeitpunkt der Fälligkeit oder beides. Die Bildung ist Pflicht, wenn ein künftiger Mittelabfluss wahrscheinlich ist.

OR 960e Absatz 3 zählt ausdrücklich auf, wofür Rückstellungen gebildet werden dürfen. Die Kategorie der Sicherung des dauernden Gedeihens gibt den Unternehmen einen gewissen Spielraum bei der Rückstellungsbildung.

Rückstellungen im Kontenrahmen KMU

Im Kontenrahmen KMU finden sich die wichtigsten Rückstellungskonten in der Klasse 2. Das Konto 2300 ist für kurzfristige Rückstellungen vorgesehen. Die Konten 2330 bis 2390 sind für spezifische Rückstellungen wie Garantien, Prozesse oder Steuern bestimmt. Langfristige Rückstellungen werden auf Konto 2600 geführt.

Minicase: Garantierückstellung

Die Weber Elektronik AG verkauft Geräte mit 2 Jahren Garantie. Erfahrungsgemäss entstehen Garantiekosten von etwa 3 Prozent des Umsatzes. Der Jahresumsatz beträgt 2’000’000 Franken.

Die erwarteten Garantiekosten betragen 3 Prozent von 2’000’000 Franken, also 60’000 Franken. Diese Rückstellung muss gebildet werden, da ein künftiger Mittelabfluss wahrscheinlich ist. Die Buchung lautet: Garantieaufwand an Rückstellungen für Garantien 60’000 Franken. Das Konto Rückstellungen für Garantien trägt im Kontenrahmen KMU die Nummer 2330.

Fazit

Entscheidungsdiagramm: Zur richtigen Bewertung

START Handelt es sich um ein Aktiv oder Passiv? AKTIV PASSIV Umlauf- oder Anlagevermögen? UV AV Welche Art Umlaufvermögen? Flüssige Mittel/FLL → Nennwert (minus Delkredere) Vorräte → AK/HK oder tieferer Nettomarktwert Wertschriften → Börsenkurs am Stichtag Welche Art Anlagevermögen? Sachanlagen → AK minus Abschreibungen Immaterielle Werte → AK minus Abschreibungen Verbindlichkeit oder Rückstellung? Verbindlichkeit VERBINDLICHKEIT → Nennwert (= Mindestwert) Rückstellung Mittelabfluss wahrscheinlich? JA RÜCKSTELLUNG → Bilden (Pflicht) Bestmögliche Schätzung NEIN Keine Rückstellung erforderlich ZUSATZPRÜFUNG FÜR ALLE AKTIVEN Liegt der Veräusserungs- oder Nutzwert tiefer? Wertminderung dauerhaft? JA Abschreibung auf tieferen Wert NEIN Bewertung zum ermittelten Höchstwert BILANZWERT ERMITTELT Legende Entscheidungsfrage Höchstwert (Aktiven) Mindestwert (Passiven) Wertberichtigung nötig

Das Entscheidungsdiagramm führt Sie Schritt für Schritt zur korrekten Bewertung. Beginnen Sie oben und folgen Sie den Pfeilen entsprechend Ihrer Antworten auf die Entscheidungsfragen.

Bei Aktiven unterscheiden Sie zuerst zwischen Umlauf- und Anlagevermögen, dann bestimmen Sie die konkrete Art. Die grünen Felder zeigen den jeweiligen Höchstwert. Für alle Aktiven gilt zusätzlich die Prüfung auf dauerhafte Wertminderung.

Bei Passiven unterscheiden Sie zwischen Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Verbindlichkeiten werden immer zum Nennwert bewertet. Bei Rückstellungen prüfen Sie, ob ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist.

Das Wichtigste zur Bewertung

Die Bewertungsvorschriften im Schweizer Obligationenrecht bilden das Fundament einer ordnungsgemässen Jahresrechnung. Sie stellen sicher, dass Dritte sich ein zuverlässiges Bild der wirtschaftlichen Lage machen können.

Für Aktiven gelten Höchstbewertungsvorschriften. Die Bilanzwerte dürfen die festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten. Flüssige Mittel und Forderungen werden zum Nennwert bewertet, Vorräte zu Anschaffungs- oder Herstellkosten, Sachanlagen zu Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen. Das Niederstwertprinzip verlangt eine Abschreibung, wenn der Marktwert unter die Anschaffungskosten fällt.

Für Verbindlichkeiten gelten Mindestbewertungsvorschriften. Sie müssen mindestens zum Nennwert bilanziert werden. Rückstellungen sind zu bilden, wenn ein künftiger Mittelabfluss wahrscheinlich ist.

Das Vorsichtsprinzip ist der zentrale Bewertungsgrundsatz. Daraus leiten sich das Niederstwertprinzip, das Imparitätsprinzip und das Realisationsprinzip ab. Diese Grundsätze führen dazu, dass Verluste sofort erfasst werden, Gewinne aber erst bei Realisation.

Die praktische Anwendung erfordert Ermessensentscheide, etwa bei der Schätzung von Nutzungsdauern, Nettomarktwerten oder Wertberichtigungen. Diese Entscheide müssen dokumentiert und über die Jahre hinweg stetig angewendet werden.

Häufige Fragen zur Bewertung

Was ist der Unterschied zwischen Höchst- und Mindestwert?

Höchstwerte gelten für Aktiven. Der Bilanzwert darf diese Obergrenze nicht überschreiten, kann aber tiefer sein. Beispiel: Eine Maschine darf höchstens zu Anschaffungskosten minus Abschreibungen bilanziert werden.

Mindestwerte gelten für Passiven. Der Bilanzwert muss mindestens diesen Wert erreichen, kann aber höher sein. Beispiel: Eine Verbindlichkeit muss mindestens zum Nennwert erfasst werden.

Wann muss ich eine Wertberichtigung vornehmen?

Eine Wertberichtigung ist erforderlich, wenn der aktuelle Wert eines Aktivums unter den Buchwert fällt und diese Wertminderung dauerhaft ist. Dies gilt besonders bei Vorräten, wenn der Nettomarktwert unter die Anschaffungskosten sinkt, oder bei Anlagen mit dauerhafter Wertminderung.

Die Buchung erfolgt über das entsprechende Aufwandkonto, zum Beispiel: Bestandesänderung Handelswaren an Handelswaren.

Kann ich stille Reserven bilden?

Ja, OR 960a Absatz 4 erlaubt zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen zu Wiederbeschaffungszwecken und zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens. Dies führt zur Bildung stiller Reserven.

Stille Reserven entstehen, wenn Aktiven unter ihrem tatsächlichen Wert oder Passiven über ihrem tatsächlichen Wert bilanziert werden. Sie müssen nicht offengelegt werden.

Was passiert bei einer Fremdwährungsforderung am Bilanzstichtag?

Fremdwährungsforderungen müssen nach dem Imparitätsprinzip bewertet werden. Bei einem ungünstigen Kursverlauf muss der Kursverlust sofort als Aufwand erfasst werden.

Bei einem günstigen Kursverlauf darf der Kursgewinn erst bei Zahlung verbucht werden. Die Forderung bleibt zum ursprünglichen Kurswert in der Bilanz, bis die Zahlung eingeht.

Welche Gesetzesartikel muss ich für die Prüfung kennen?

Die wichtigsten Artikel für die Bewertung sind:

OR 960 – Allgemeine Bewertungsgrundsätze
OR 960a – Bewertung von Aktiven allgemein
OR 960b – Aktiven mit Marktpreis
OR 960c – Vorräte und Dienstleistungen
OR 960e – Verbindlichkeiten und Rückstellungen

Wissenstest

Prüfen Sie Ihr Wissen mit diesen 11 Aufgaben. Jede Aufgabe basiert auf einem praxisnahen Geschäftsfall.

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Auswahlfrage

Frage 1: Vorsichtsprinzip

Die Huber AG bewertet ihre Bilanzpositionen zum Jahresende. Welche Aussage zum Vorsichtsprinzip ist korrekt?

Mehrfachauswahl

Frage 2: Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

Die Müller Maschinenbau AG erstellt ihre Jahresrechnung. Welche drei Punkte gehören zu den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung nach OR 958c?

Richtig oder Falsch

Frage 3: Bewertungsvorschriften

Die Hofer Handel AG bewertet ihre Bilanzpositionen. Beurteilen Sie die folgenden Aussagen:

a) Vorräte dürfen höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet werden.

b) Verbindlichkeiten dürfen unter dem Nennwert bilanziert werden.

Lückentext

Frage 4: Höchstwert Anlagevermögen

Die Berger Bau AG kauft einen Bagger für 200’000 Franken. Nach dem ersten Jahr beträgt die planmässige Abschreibung 40’000 Franken.

Der Höchstwert in der Bilanz nach dem ersten Jahr beträgt Franken.

Zuordnung

Frage 5: Bewertungsgrundsätze

Ordnen Sie die Beispiele dem richtigen Grundsatz zu:

Tiefster möglicher Wert wählen
Hierher ziehen
Verluste sofort erfassen
Hierher ziehen
Gewinne erst bei Zahlung
Hierher ziehen
Gleiche Methoden verwenden
Hierher ziehen
ANiederstwertprinzip
BImparitätsprinzip
CRealisationsprinzip
DStetigkeit
Berechnung

Frage 6: Nettomarktwert Vorräte

Die Mode AG hat Winterjacken im Lager. Anschaffungskosten: 15’000 Franken. Erwarteter Verkaufspreis nach Saisonende: 12’000 Franken. Verkaufskosten: 500 Franken. Berechnen Sie den Nettomarktwert.

Nettomarktwert: Franken

Auswahlfrage

Frage 7: Börsenkotierte Wertschriften

Die Invest AG hält Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft. Die Anschaffungskosten betrugen 50’000 Franken. Am Bilanzstichtag beträgt der Börsenkurs 58’000 Franken. Zu welchem Wert werden die Aktien bilanziert?

Kategorisierung

Frage 8: Höchst- oder Mindestwert

Kategorisieren Sie die Bilanzpositionen:

Vorräte
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Sachanlagen
Rückstellungen
Berechnung

Frage 9: Wertberichtigung Vorräte

Die Elektronik AG hat Smartphones im Lager. Anschaffungskosten: 80’000 Franken. Nettomarktwert wegen Modellwechsel: 65’000 Franken. Wie hoch ist die erforderliche Wertberichtigung?

Wertberichtigung: Franken

Auswahlfrage

Frage 10: Rückstellungen

Die Service AG bietet ihren Kunden eine 3-jährige Garantie. Der Jahresumsatz beträgt 1’000’000 Franken. Erfahrungsgemäss entstehen Garantiekosten von 2 Prozent. Welcher Sachverhalt trifft zu?

Richtig oder Falsch

Frage 11: Abgeleitete Grundsätze

Beurteilen Sie die folgenden Aussagen zum Vorsichtsprinzip:

a) Das Imparitätsprinzip verlangt, dass Verluste sofort erfasst werden.

b) Das Realisationsprinzip erlaubt die Verbuchung von erwarteten Gewinnen.

Gesetzesartikel