Das Wichtigste in Kürze
- Das MWSTG (SR 641.20) gliedert sich in 7 Titel mit 115 Artikeln.
- Steuersätze: Normalsatz 8,1 Prozent, reduziert 2,6 Prozent, Sondersatz Beherbergung 3,8 Prozent.
- Steuerpflicht ab 100 000 Franken Jahresumsatz, für Vereine und gemeinnützige Organisationen ab 250 000 Franken.
- Aktuell: neue Plattformbesteuerung und angepasste Ausnahmen seit 2024 und 2025.
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Aufbau des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)
Was regelt das MWSTG?
Das Mehrwertsteuergesetz regelt die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz. Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Besteuert wird der Endverbrauch im Inland. Auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette wird die Steuer erhoben. Die bereits bezahlte Steuer (Vorsteuer) kann abgezogen werden. Das Gesetz umfasst 7 Titel mit insgesamt 115 Artikeln. Es wird durch die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) konkretisiert.
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Zentrale Definitionen für das gesamte Gesetz.
Wer ist steuerpflichtig? Wer ein Unternehmen betreibt und die Umsatzgrenze erreicht.
Lieferung (Art. 7):
Dienstleistung (Art. 8):
Was wird besteuert? Jede im Inland gegen Entgelt erbrachte Leistung (Lieferung oder Dienstleistung) einer steuerpflichtigen Person, sofern nicht ausgenommen oder befreit (Art. 18 Abs. 1).
| Satz | Prozent |
|---|---|
| Normalsatz | 8,1% |
| Reduzierter Satz | 2,6% |
| Sondersatz Beherbergung | 3,8% |
| Methode | Periode | Grenze |
|---|---|---|
| Effektiv | Vierteljährlich | Keine |
| Saldosteuersatz (SSS) | Halbjährlich | 5 024 000 CHF Umsatz und max. 108 000 CHF Steuerschuld |
| Pauschalsteuersatz | Halbjährlich | Nur Gemeinwesen/gemeinnützig |
| Jährliche Abrechnung | Jährlich | Max. 5 005 000 CHF (Art. 35 Abs. 1bis) |
| Bereich | Ziffer | Inhalt |
|---|---|---|
| Post und Wertzeichen | Ziff. 1, 22 | Briefbeförderung im reservierten Postdienst sowie Lieferung gültiger Post- und amtlicher Wertzeichen zum aufgedruckten Wert. |
| Gesundheit | Ziff. 2 bis 7 | Spital- und ärztliche Heilbehandlungen (inkl. koordinierte Versorgung, Ziff. 3bis), Pflege und Spitex, menschliche Organe und Blut, Berufsgemeinschaften, Krankentransport. |
| Soziales | Ziff. 8, 9, 12 | Sozialhilfe und soziale Sicherheit, Kinder- und Jugendbetreuung, Personalverleih durch nichtgewinnstrebige Einrichtungen. |
| Bildung und Forschung | Ziff. 10, 11, 30 | Kultur- und Bildungsförderung Jugendlicher, Erziehung und Bildung, Bildungs- und Forschungskooperation (Ziff. 30 neu 2025). |
| Vereine und Gemeinnützigkeit | Ziff. 13, 17, 27 | Leistungen nichtgewinnstrebiger Einrichtungen an ihre Mitglieder, Basare, Flohmärkte und Tombolas, Bekanntmachungsleistungen. |
| Kultur und Sport | Ziff. 14 bis 16 | Kulturelle Darbietungen, Eintritts- und Einschreibegebühren (Ziff. 14bis), sportliche Anlässe, Werke und Leistungen der Urheber. |
| Finanzen und Versicherung | Ziff. 18, 19 | Versicherungs-, Rückversicherungs- und Sozialversicherungsleistungen, Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr. |
| Immobilien | Ziff. 20, 21 | Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken, Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch (Vermietung, Verpachtung). |
| Geldspiele | Ziff. 23 | Umsätze bei Geldspielen, soweit der Spielbankenabgabe unterstellt. |
| Gebrauchte Gegenstände | Ziff. 24 | Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die nur für ausgenommene Leistungen genutzt wurden. |
| Landwirtschaft | Ziff. 26 | Veräusserung eigener Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gärtnerei. |
| Gemeinwesen | Ziff. 28, 28bis, 29 | Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens, Personalverleih zwischen Gemeinwesen, Schiedsgerichtsbarkeit. |
| Reisebüros | Ziff. 31 | Durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen (neu 2025). |
| Bereich | Ziffer | Inhalt |
|---|---|---|
| Exporte | Ziff. 1, 2 | Lieferung von Gegenständen direkt ins Ausland sowie Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung im Ausland. |
| Zoll und Transit | Ziff. 3, 3bis, 4 | Gegenstände im Transit- oder Zolllagerverfahren, im Zollfreilager sowie das Verbringen ins Ausland. |
| Transport und Logistik | Ziff. 5 bis 7 | Beförderung und Versand im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhr sowie Logistikleistungen. |
| Luftverkehr | Ziff. 8 | Lieferung von Luftfahrzeugen an gewerbsmässige Luftverkehrsunternehmen. |
| Vermittlung und Reisebüros | Ziff. 9, 10 | Vermittlung in fremdem Namen sowie in eigenem Namen erbrachte Leistungen von Reisebüros für Auslandreisen. |
| Reisende und Gold | Ziff. 11, 12 | Lieferung an Reisende nach Art. 17 ZG, Umsätze mit Gold und Goldlegierungen bestimmter Form. |
| Elektronische Plattformen | Ziff. 13 | Lieferung von Gegenständen über eine elektronische Plattform (neu 2025, Art. 20a). |
Voraussetzungen (Art. 28):
Die steuerpflichtige Person kann die in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn sie die bezogene Leistung für steuerbare Zwecke verwendet.
Vereinfachte Abrechnung für kleinere Unternehmen.
| SSS | Beispiele aus der Verordnung (SR 641.202.62) |
|---|---|
| 0,1% | Bäckerei: Herstellung. Metzgerei. Buchverlag. Mühle. Futtermittel. |
| 0,6% | Lebensmittel: Handel. Bücher: Handel. Apotheke: Handel. Auto: Handel Neuwagen. |
| 1,3% | Alkoholische Getränke: Handel. Boote und Zubehör: Handel. Unterhaltungselektronik: Handel. |
| 2,1% | Eisenwaren: Handel. Möbel: Handel. Hotel: Beherbergung. Baumaterial: Handel. |
| 3,0% | Bekleidung: Handel. Energie: Lieferung. Antiquitäten: Handel. Fahrzeugbau. |
| 3,7% | Schreinerei. Autoreparatur. Spenglerei. Metallbau. Zimmerei. Bodenbelag: Lieferung mit Verlegen. |
| 4,5% | Autokarosseriespenglerei. Maurerarbeiten. Isolierungen. Forstwirtschaft. Weinbau. |
| 5,3% | Coiffeur. Gastgewerbe. Fitnesscenter. Taxiunternehmen. Wäscherei. Fotografen. |
| 6,2% | Architekturbüro. Anwaltsbüro. Informatik. Treuhandbüro. Kaminfeger. Werbeagentur. |
| 6,8% | Personalverleih. Temporärfirma. Akkordarbeiten Baugewerbe. Übersetzungsbüro. |
Leistungsbezug aus dem Ausland.
Der Empfänger deklariert und bezahlt die Steuer.
Beispiele nach Steuersatz:
Einfuhr von Gegenständen ins Inland.
Zuständig ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
Pflichtangaben auf der Rechnung (Art. 26 Abs. 2):
| Nr. | Angabe | Erläuterung |
|---|---|---|
| a | Name und Ort des Leistungserbringers | Wie im Geschäftsverkehr üblich, inkl. UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx MWST). |
| b | Name und Ort des Leistungsempfängers | Wie im Geschäftsverkehr üblich. |
| c | Datum oder Zeitraum der Leistung | Nur wenn abweichend vom Rechnungsdatum. |
| d | Art, Gegenstand und Umfang | Die Leistung muss eindeutig identifizierbar sein. |
| e | Entgelt | Betrag für die Leistung. |
| f | Steuersatz und Steuerbetrag | Oder nur Steuersatz, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst. |
Vereinfachte Rechnung (Kassenzettel): Bei Beträgen bis CHF 400 (inkl. MWST) entfallen die Angaben zum Leistungsempfänger (Art. 57 MWSTV).
Abgleich der MWST-Abrechnungen mit dem Jahresabschluss.
Die Jahresabstimmung umfasst eine Umsatzabstimmung und bei der effektiven Methode zusätzlich eine Vorsteuerabstimmung (Art. 128 MWSTV).
| Stufe | Instanz | Frist |
|---|---|---|
| Einsprache | ESTV | 30 Tage |
| Beschwerde | Bundesverwaltungsgericht | 30 Tage |
| Beschwerde | Bundesgericht | 30 Tage |
Die ESTV kann Steuern sicherstellen, wenn:
Die rechtzeitige Bezahlung gefährdet erscheint. Die Person Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland zu verlegen. Die Person mit der Zahlung im Rückstand ist.
Übertretung. Wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt.
| Tatbestand | Busse |
|---|---|
| Abs. 1: Falsche Deklaration (z.B. zu tiefer Umsatz, zu hoher Vorsteuerabzug). | Bis CHF 400 000. |
| Abs. 2: Hinterzogene Steuer wird überwälzt (Empfänger macht Vorsteuerabzug). | Bis CHF 800 000. |
| Abs. 3: Wahrheitsgetreue Deklaration, aber falsche steuerliche Qualifikation. | Vorsätzlich bis CHF 200 000. Fahrlässig bis CHF 20 000. |
| Abs. 4: Falsche Einfuhrdeklaration oder unwahre Angaben bei einer Kontrolle. | Bis CHF 800 000. |
Übertretung. Verletzung formeller Pflichten, z.B. fehlende Anmeldung, verspätete Abrechnung oder mangelhafte Buchführung.
Straffreiheit bei Erstanzeige.
Wer eine Widerhandlung erstmals selbst anzeigt, wird nicht bestraft. Die hinterzogene Steuer muss samt Verzugszins nachbezahlt werden.
Die Verordnung darf nicht über das Gesetz hinausgehen.
| MWSTG | MWSTV | Inhalt |
|---|---|---|
| Art. 3 | Art. 1 bis 5 | Begriffe präzisiert. |
| Art. 10 bis 14 | Art. 7 ff. | Steuerpflicht detailliert. |
| Art. 21 | Art. 34 ff. | Ausnahmen präzisiert. |
| Art. 37 | Art. 77 ff. | Saldosteuersätze. |
Bundesverfassung
Art. 130 BV. Verfassungsgrundlage für die MWST.
MWSTG (SR 641.20)
Bundesgesetz. Erlassen von der Bundesversammlung.
MWSTV (SR 641.201)
Verordnung. Erlassen vom Bundesrat.
MWST-Infos der ESTV
Verwaltungspraxis. Keine Rechtsnormen.
Höhere Normen bestimmen die tieferen.
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