Das MWSTG auf einen Blick: So behalten Sie die Übersicht
Sieben Titel, 115 Artikel, eine Verordnung mit über 130 weiteren Bestimmungen. Wer sich zum ersten Mal mit dem Schweizer Mehrwertsteuergesetz beschäftigt, verliert schnell den Überblick. Welcher Artikel regelt die Steuerpflicht? Wo stehen die Steuersätze? Und was genau ist der Unterschied zwischen ausgenommenen und befreiten Leistungen?
Genau hier setzt unsere neue interaktive Grafik an. Sie zeigt den gesamten Aufbau des MWSTG auf einer kompakten Übersicht. Klicken Sie auf die nummerierten Felder und erfahren Sie, was jeder der sieben Titel regelt. Von den allgemeinen Bestimmungen über die Inlandsteuer und das Verfahrensrecht bis zu den Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen. Ergänzt wird die Übersicht durch die wichtigsten Kennzahlen, Schwellenwerte und Praxisbeispiele aus verschiedenen Branchen.
Warum ist das hilfreich? Bevor Sie sich mit Vorsteuerabzug, Saldosteuersätzen oder der Bezugsteuer im Detail befassen, lohnt es sich, das Gesamtbild zu kennen. Die interaktive Grafik beantwortet auf einen Blick Fragen wie: Wo finde ich die Regeln zur Rechnungsstellung? Welche Abrechnungsmethoden gibt es? Wie hängen MWSTG und MWSTV zusammen? So ordnen Sie jedes neue Thema sofort in den richtigen Zusammenhang ein.
Die Übersicht enthält unter anderem:
Eine interaktive Grafik mit allen sieben Titeln und der MWSTV.
Steuersätze, Steuerpflichtgrenzen und Fristen auf einen Blick.
Die zehn Saldosteuersätze mit typischen Branchen.
Den Unterschied zwischen ausgenommenen und befreiten Leistungen.
Verfahrensrecht: Fristen, Rechtsmittel, Verjährung und Zinsen.
Strafbestimmungen mit Bussenrahmen und Selbstanzeige.
Die Normenhierarchie von der Bundesverfassung bis zu den MWST-Infos der ESTV.
Zum Kurs: Die interaktive Grafik und das dazugehörige Merkblatt als PDF stammen aus dem Kurs Mehrwertsteuer verstehen 2026 von online-kurs.ch. Der Selbstlernkurs vermittelt die Schweizer Mehrwertsteuer von Grund auf. Praxisnah, interaktiv und immer auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Es werden keine Vorkenntnisse benötigt. Das Halbjahresabonnement kostet CHF 69 und wird regelmässig aktualisiert, damit Ihr Wissen auch bei Gesetzesänderungen aktuell bleibt.
Probieren Sie die interaktive Grafik gleich aus und verschaffen Sie sich den Überblick, bevor Sie in die Details einsteigen.
Merkblatt: Aufbau des Mehrwertsteuergesetzes
Aufbau des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)
SR 641.20 | 7 Titel, Art. 1 bis 115b | Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug | Stand: 13. Februar 2026
Was regelt das MWSTG?
Das Mehrwertsteuergesetz regelt die Erhebung der Mehrwertsteuer (MWST) in der Schweiz. Die MWST ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Besteuert wird der Endverbrauch im Inland. Auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette wird die Steuer erhoben. Die bereits bezahlte Steuer (Vorsteuer) kann abgezogen werden. Das Gesetz umfasst 7 Titel mit insgesamt 115 Artikeln. Es wird durch die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) konkretisiert.
Klicken Sie auf die Nummern (1 bis 8) für Erläuterungen und Praxisbeispiele aus verschiedenen Branchen.
Inland (Art. 3 Bst. a)Schweizerisches Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten (Fürstentum Liechtenstein und Gemeinde Büsingen DE). Samnaun und Sampuoir gelten bei Lieferungen als Ausland, bei Dienstleistungen als Inland (Art. 4 Abs. 1).
LeistungEinräumen eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine andere Person gegen Entgelt. Umfasst Lieferungen und Dienstleistungen.
LieferungVerschaffen der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Auch: Bearbeiten, Reparieren, Montieren, Vermieten.
Dienstleistung (Art. 3 Bst. e)Jede Leistung, die keine Lieferung ist. Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, eine Handlung unterlassen oder ein Zustand geduldet wird.
Eng verbundene PersonBeteiligung ab 20% oder beherrschender Einfluss. Wichtig für Drittpreisvergleich.
SpendeFreiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung (Art. 3 Bst. i). Kein Entgelt. Führt nicht zu einer Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1).
SubventionBeitrag der öffentlichen Hand ohne gleichwertige Gegenleistung (Art. 18 Abs. 2 Bst. a). Führt zu einer verhältnismässigen Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 2).
Wer ist steuerpflichtig? Wer ein Unternehmen betreibt und die Umsatzgrenze erreicht.
Unternehmen Inland (Art. 10)Ab 100 000 CHF/Jahr weltweit aus steuerbaren Leistungen.
Unternehmen Ausland (Art. 10 Abs. 2 Bst. b)Gleiche Umsatzgrenze wie Inland (100 000 CHF). Zusätzlich befreit, wer im Inland ausschliesslich befreite, ausgenommene oder Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip (Art. 8 Abs. 1) erbringt.
Gemeinwesen (Art. 12)Ab 100 000 CHF/Jahr aus Leistungen an Nichtgemeinwesen (z. B. Parkgebühren, Baubewilligungen).
Sportvereine, Kulturvereine, gemeinnützige Institutionen (Art. 10 Abs. 2 Bst. c)Befreit bis 250 000 CHF Umsatz pro Jahr. Voraussetzung: nicht gewinnstrebig und ehrenamtlich geführt. Beispiele: Fussballclub (Sport), Musikverein (Kultur), Altersheim, Hilfswerk, Behindertenwerkstätte (gemeinnützig).
Elektron. Plattformen (Art. 20a)Plattformbetreiber gelten als Leistungserbringer bei Warenlieferungen (z. B. Online-Marktplätze, Second-Hand-Plattformen). Reine Dienstleistungsplattformen sind nicht betroffen.
Verzicht auf Befreiung (Art. 11)Freiwillige Unterstellung auch unter 100 000 CHF möglich. Vorteil: Vorsteuerabzug.
Gruppenbesteuerung (Art. 13)Eng verbundene Unternehmen können als eine steuerpflichtige Person abrechnen.
Mithaftung (Art. 15)Gesellschafter und Organmitglieder haften solidarisch für Steuerschulden.
Was wird besteuert? Jede gegen Entgelt erbrachte Leistung im Inland, sofern nicht ausgenommen oder befreit.
Nicht-Entgelte (Art. 18 Abs. 2)Kein Leistungsverhältnis. Unterliegen nicht der MWST. Subventionen und öffentlich-rechtliche Beiträge (Bst. a bis c) kürzen den Vorsteuerabzug. Spenden, Dividenden, Schadenersatz und Einlagen (Bst. d bis l) führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung.
Leistungskombination (Art. 19 Abs. 4)Nebenleistungen werden steuerlich gleich behandelt wie die Hauptleistung. Beispiel: Verpackung und Versand bei einer Warenlieferung.
Sachgesamtheit (Art. 19 Abs. 2)Mehrere eigenständige Leistungen können einheitlich zum Satz der überwiegenden Leistung besteuert werden, wenn diese mindestens 70% des Gesamtentgelts ausmacht. Beispiel: Präsentkorb mit Lebensmitteln (80%) und Wein (20%).
Plattformbesteuerung (Art. 20a)Seit 2025: Wer über eine elektronische Plattform Lieferungen ermöglicht, gilt gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer. Beispiel: Online-Marktplatz, der Verkäufer und Käufer zusammenbringt.
Weitere Bestimmungen 1. Titel
Prüfungsreihenfolge (Art. 4 bis 6)Rechtsformunabhängig: Jeder Unternehmensträger kann steuerpflichtig werden (natürliche Person, AG, GmbH, Verein, Stiftung).
Steuersubjekt (Art. 10)Wer ein Unternehmen betreibt, unabhängig von Zweck und Gewinnabsicht.
Befreiung Ausland (Art. 10 Abs. 2)Ausschliesslich ausgenommene Leistungen im Inland: keine Steuerpflicht.
Stellvertretung (Art. 20)Direkte Stellvertretung: Leistung gilt zwischen Auftraggeber und Drittem (nicht über Stellvertreter).
Verfahren Anmeldung (Art. 14)Die ESTV führt das MWST-Register. Eintragung und Löschung von Amtes wegen oder auf Antrag.
Die rechtzeitige Bezahlung gefährdet erscheint. Die Person Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland zu verlegen. Die Person mit der Zahlung im Rückstand ist.
Übertretung. Wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt. Erst strafbar, wenn die Korrekturfrist (Art. 72) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
Tatbestand
Busse
Abs. 1: Falsche Deklaration (z.B. zu tiefer Umsatz, zu hoher Vorsteuerabzug).
Bis CHF 400 000.
Abs. 2: Hinterzogene Steuer wird überwälzt (Empfänger macht Vorsteuerabzug).
Bis CHF 800 000.
Abs. 3: Wahrheitsgetreue Deklaration, aber falsche steuerliche Qualifikation.
Vorsätzlich bis CHF 200 000. Fahrlässig bis CHF 20 000.
Abs. 4: Falsche Einfuhrdeklaration oder unwahre Angaben bei einer Kontrolle.
Bis CHF 800 000.
Strafzumessung (Art. 97)Ist der Steuervorteil höher als die Strafdrohung, kann die Busse bei Vorsatz bis zum Doppelten des Vorteils erhöht werden.
Erschwerend (Art. 97 Abs. 2)Bei gewerbsmässiger Begehung oder beim Anwerben Dritter: Busse erhöht plus Freiheitsstrafe bis 2 Jahre (Vergehen).
Der erste Titel legt das Fundament des gesamten Gesetzes. Art. 3 definiert zentrale Begriffe, die im allgemeinen Sprachgebrauch oft anders verstanden werden.
Wichtige Schwellenwerte:
Steuerpflicht ab 100 000 CHF Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen.
Sportvereine und gemeinnützige Institutionen: 250 000 CHF.
Transportbranche: Die Zürcher Kurierdienst GmbH erzielt 120 000 CHF Umsatz pro Jahr mit inländischen Kurierfahrten. Sie ist obligatorisch steuerpflichtig. Die grenzüberschreitenden Fahrten nach Deutschland sind von der Steuer befreit (Art. 23), zählen aber zum Gesamtumsatz für die Beurteilung der Steuerpflicht.
Landwirtschaft: Ein Gemüsebauer in Seeland BE verkauft seine Produkte für 85 000 CHF an den Detailhandel. Er liegt unter der Grenze und ist befreit. Steigt sein Umsatz über 100 000 CHF, wird er steuerpflichtig.
Der umfangreichste Titel regelt, welche Leistungen steuerbar, ausgenommen oder befreit sind. Zusätzlich definiert Art. 18 Abs. 2 die Nicht-Entgelte, die gar kein Leistungsverhältnis begründen. Die korrekte Einordnung bestimmt den Steuersatz und das Recht auf Vorsteuerabzug.
Nicht-Entgelte (Art. 18 Abs. 2): Kein Leistungsverhältnis. Keine MWST. Subventionen und öffentlich-rechtliche Beiträge (Bst. a bis c) kürzen den Vorsteuerabzug verhältnismässig (Art. 33 Abs. 2). Die übrigen Nicht-Entgelte (Bst. d bis l) führen nicht zu einer Vorsteuerkürzung (Art. 33 Abs. 1).
Gesundheitswesen: Eine Physiotherapeutin in Luzern behandelt Patienten. Ärztlich verordnete Behandlungen sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3). Sie kann für Praxismiete und Material keine Vorsteuer abziehen. Bietet sie zusätzlich Wellnessmassagen an, sind diese steuerbar zum Normalsatz (8,1%).
Tourismus: Ein Hotel in Interlaken verrechnet die Übernachtung mit Frühstück zum Sondersatz von 3,8%. Das Abendessen im hotelinternen Restaurant wird mit 8,1% besteuert. Die Vermietung eines Seminarraums an Firmen ist ebenfalls mit 8,1% steuerbar.
Die Bezugsteuer erfasst Leistungen aus dem Ausland, bei denen der Leistungserbringer keinen Sitz im Inland hat. Anstelle des ausländischen Leistungserbringers bezahlt der inländische Empfänger die Steuer.
Produktion: Eine Maschinenfabrik in Winterthur beauftragt ein deutsches Ingenieubüro mit einer Konstruktionsberatung für 35 000 CHF. Die Dienstleistung gilt als im Inland erbracht (Empfängerortprinzip, Art. 8). Die Maschinenfabrik muss die Bezugsteuer von 8,1% deklarieren (2 835 CHF). Als steuerpflichtige Person kann sie diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Bildung: Eine Privatschule in Bern ist nicht steuerpflichtig (ausgenommene Leistungen). Sie kauft für 15 000 CHF Softwarelizenzen bei einem US-Anbieter. Da sie über 10 000 CHF an Auslandsleistungen bezieht, muss sie die Bezugsteuer deklarieren und kann sie nicht als Vorsteuer abziehen.
Die Einfuhrsteuer wird beim Grenzübertritt von Gegenständen erhoben. Zuständig ist das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit). Es gelten die gleichen Steuersätze wie im Inland.
Produktion: Die Maschinenfabrik in Winterthur importiert Stahlteile im Wert von 200 000 CHF aus Österreich. Die Einfuhrsteuer von 8,1% (16 200 CHF) wird beim Zoll erhoben. Als steuerpflichtige Person kann sie das Verlagerungsverfahren (Art. 63) nutzen. Die Einfuhrsteuer wird dann nicht beim Zoll bezahlt, sondern in der MWST-Abrechnung bei der ESTV deklariert.
Landwirtschaft: Ein Weingut im Wallis importiert eine Abfüllanlage aus Italien für 80 000 CHF. Die Einfuhrsteuer (8,1%) wird beim Zoll erhoben und kann als Vorsteuer in der nächsten MWST-Abrechnung geltend gemacht werden.
Das Verfahrensrecht regelt die Pflichten der steuerpflichtigen Person und die Kompetenzen der ESTV. Die korrekte Umsetzung dieser Vorschriften schützt vor Ermessenseinschätzungen und Zinsen.
Wichtige Fristen:
Anmeldung: innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht.
Abrechnung: innert 60 Tagen nach Ende der Abrechnungsperiode.
Aufbewahrung: mindestens 10 Jahre.
Festsetzungsverjährung: 5 Jahre (absolut 10 Jahre).
Tourismus: Ein Bergbahnunternehmen in Grindelwald rechnet mit Saldosteuersatz ab (halbjährlich). Die Abrechnung für das 1. Halbjahr muss bis spätestens Ende August bei der ESTV eingereicht und bezahlt sein. Verspätete Zahlungen lösen einen Verzugszins von 4% (gültig seit 2026) aus.
Transport: Ein Taxiunternehmen in Basel wird durch die ESTV kontrolliert (Art. 78). Da die Kassenführung lückenhaft ist, nimmt die ESTV eine Ermessenseinschätzung vor (Art. 79). Die geschätzte Steuerforderung kann nur angefochten werden, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit nachweist.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Übertretungen (Steuerhinterziehung) und Vergehen (Steuerbetrug). Die Selbstanzeige bietet einen Weg zur Straffreiheit.
Produktion: Eine Schreinerei in Aarau hat während drei Jahren private Einkäufe des Inhabers als Geschäftsaufwand verbucht und die Vorsteuer abgezogen. Der Steuervorteil beträgt 12 000 CHF. Bei einer Erstanzeige (Art. 102) muss die Schreinerei die 12 000 CHF samt Verzugszins nachzahlen, wird aber nicht bestraft.
Gesundheitswesen: Ein Anbieter von Wellnessmassagen und Schönheitsbehandlungen in Zürich hat systematisch Barumsätze nicht deklariert, um seine Steuerschuld zu kürzen. Zur Verschleierung hat er gefälschte Kassenauszüge erstellt. Da gefälschte Urkunden vorliegen, handelt es sich um Steuerbetrug (Art. 98). Die Strafe kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Der siebte Titel ermächtigt den Bundesrat zum Erlass der MWSTV und regelt die Übergangsbestimmungen. Diese Bestimmungen sind bei Gesetzesänderungen besonders wichtig.
Alle Branchen: Bei der Erhöhung der Steuersätze per 1. Januar 2024 mussten alle steuerpflichtigen Personen ihre Fakturierung anpassen. Die Übergangsbestimmungen regelten, welcher Satz für Leistungen gilt, die vor dem Stichtag erbracht, aber erst danach abgerechnet wurden.
Die MWSTV wird vom Bundesrat gestützt auf das MWSTG erlassen. Sie konkretisiert die Gesetzesbestimmungen. Jeder Verordnungsartikel verweist in Klammern auf den zugrunde liegenden Gesetzesartikel.
Art. 76 ff. MWSTV: Saldosteuersätze und deren Zuteilung.
Tourismus:Art. 25 Abs. 4 MWSTG regelt den Sondersatz für Beherbergung (3,8%). Die MWSTV präzisiert, dass dazu die Übernachtung einschliesslich Frühstück gehört, auch wenn das Frühstück separat berechnet wird. Halbpension und Vollpension müssen dagegen aufgeteilt werden.
Landwirtschaft:Art. 25 Abs. 2 MWSTG regelt den reduzierten Satz (2,6%). Die MWSTV detailliert, welche landwirtschaftlichen Produkte (Milch, Getreide, Gemüse, Obst, Fleisch) dem reduzierten Satz unterliegen und wo die Grenze zu verarbeiteten Produkten liegt.
Art. 3 definiert die zentralen Begriffe des Gesetzes. Diese Definitionen gelten für das gesamte MWSTG.
Ausgewählte Begriffe:
Inland (Bst. a): Schweizerisches Staatsgebiet mit Zollanschlussgebieten (Fürstentum Liechtenstein und Gemeinde Büsingen DE). Samnaun und Sampuoir gelten bei Lieferungen als Ausland, bei Dienstleistungen als Inland (Art. 4 Abs. 1).
Gegenstände (Bst. b): Bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme.
Leistung (Bst. c): Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes gegen Entgelt.
Eng verbundene Person (Bst. h): Beteiligung ab 20% oder bestimmende Einflussnahme.
Spende (Bst. i): Freiwillige Zuwendung ohne Erwartung einer Gegenleistung.
Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt (Art. 10 Abs. 1). Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 CHF Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Diese Grenze gilt für Unternehmen im In- und Ausland gleichermassen.
Art. 21 MWSTG: Von der Steuer ausgenommene Leistungen
Art. 21 enthält den abschliessenden Katalog der Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind. Bei ausgenommenen Leistungen entfällt der Vorsteuerabzug. Der Katalog umfasst 30 Ziffern mit Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Soziales, Finanzen und Immobilien.
Der Normalsatz beträgt 8,1%. Der reduzierte Satz (2,6%) gilt für Lebensmittel, Medikamente, Zeitungen und Bücher. Der Sondersatz für Beherbergungsleistungen beträgt 3,8% (befristet bis 31. Dezember 2027).
Die steuerpflichtige Person kann die ihr in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen, wenn sie die bezogene Leistung für steuerbare Tätigkeiten oder befreite Leistungen verwendet. Bei gemischter Verwendung (Art. 30) muss der Vorsteuerabzug verhältnismässig korrigiert werden.
Auf schriftliche Anfrage zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt muss die ESTV innerhalb angemessener Frist Auskunft erteilen. Diese Auskunft ist rechtsverbindlich für die anfragende Person und die ESTV. Sie kann nicht auf einen anderen Sachverhalt bezogen werden.
Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse offensichtlich nicht mit dem wirklichen Sachverhalt überein, schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
Art. 96 unterscheidet vier Tatbestände: Abs. 1 betrifft die falsche Deklaration (Busse bis CHF 400 000). Abs. 2 erhöht die Busse auf CHF 800 000, wenn die hinterzogene Steuer in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Form überwälzt wird. Abs. 3 bestraft die falsche steuerliche Qualifikation bei wahrheitsgetreuer Deklaration (vorsätzlich bis CHF 200 000, fahrlässig bis CHF 20 000). Abs. 4 betrifft die Einfuhr und unwahre Angaben bei Kontrollen (bis CHF 800 000). Der Versuch ist strafbar (Abs. 5). Bei erschwerenden Umständen (Art. 97 Abs. 2: gewerbsmässig, beim Anwerben Dritter) droht zusätzlich Freiheitsstrafe bis 2 Jahre.
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig formelle Pflichten verletzt. Dazu gehören: fehlende Anmeldung als steuerpflichtige Person, verspätete Abrechnung, nicht ordnungsgemässe Buchführung, falscher MWST-Ausweis auf Rechnungen oder Behinderung einer Kontrolle. Art. 98 ist eine Übertretung.
Zusammenfassung: Das Mehrwertsteuergesetz der Schweiz (MWSTG) 2026
Überblick
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) ist die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Mehrwertsteuer in der Schweiz. Es wurde am 12. Juni 2009 verabschiedet und seither mehrfach revidiert, zuletzt per 1. Januar 2025. Das Gesetz umfasst 7 Titel mit insgesamt 115 Artikeln (Art. 1 bis 115b). Es wird durch die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201) des Bundesrates konkretisiert.
Die 7 Titel des MWSTG
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 bis 17). Enthält zentrale Begriffsdefinitionen (Art. 3), Regelungen zum Ort der Leistung (Art. 7 und 8), zur Steuerpflicht (Art. 10 bis 14) mit der Umsatzgrenze von 100 000 CHF pro Jahr und zur Mithaftung (Art. 15).
2. Titel: Inland- und Bezugsteuer (Art. 18 bis 44). Regelt das Steuerobjekt, ausgenommene Leistungen (Art. 21), befreite Leistungen (Art. 23), die drei Steuersätze (Normalsatz 8,1%, reduzierter Satz 2,6%, Sondersatz 3,8%), Rechnungsstellung (Art. 26), Vorsteuerabzug (Art. 28 bis 33) und Abrechnungsmethoden inklusive Saldosteuersätze (Art. 37).
3. Titel: Bezugsteuer (Art. 45 bis 49). Betrifft den Bezug von Leistungen aus dem Ausland mit einer Freigrenze von 10 000 CHF pro Jahr.
4. Titel: Einfuhrsteuer (Art. 50 bis 64). Regelt die Besteuerung bei der Einfuhr von Gegenständen. Zuständig ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).
5. Titel: Verfahrensrecht (Art. 65 bis 95). Umfasst Anmeldung, Buchführungspflichten (10 Jahre Aufbewahrung), Abrechnungsverfahren, Kontrollen, Ermessenseinschätzungen, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten, Zinsen und Verjährung (5 Jahre).
6. Titel: Strafbestimmungen (Art. 96 bis 106). Regelt Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und die strafbefreiende Selbstanzeige.
7. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 107 bis 115b). Enthält Delegationsnormen an den Bundesrat und Übergangsrecht.
Aktuelle Steuersätze 2026
Normalsatz: 8,1%. Reduzierter Satz: 2,6% (Lebensmittel, Medikamente, Bücher, Zeitungen, elektronische Zeitungen und Zeitschriften). Sondersatz: 3,8% (Beherbergungsleistungen). Die zehn Saldosteuersätze reichen von 0,1% bis 6,7%.
Wichtige Schwellenwerte
Steuerpflicht Inland: 100 000 CHF Jahresumsatz weltweit. Sportvereine und gemeinnützige Organisationen: 250 000 CHF. Bezugsteuer: 10 000 CHF pro Jahr aus ausländischen Leistungen. Saldosteuersatz: maximal 5 005 000 CHF Jahresumsatz und 103 000 CHF Steuerschuld. Jährliche Abrechnung: bis 5 005 000 CHF Jahresumsatz.
Über die Autorin
Sandra Frauchiger ist dipl. Wirtschaftsprüferin, Ausbilderin FA und zertifizierte Swiss21 Digital Coach. Sie ist Inhaberin der FS Beratung und Treuhand GmbH in Luzern und Kursleiterin bei online-kurs.ch. Sie unterstützt KMU und Selbständige bei der digitalen Buchhaltung und Mehrwertsteuer.
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